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(Nr. 10375.) Gesetz, betreffend Maßuahmen zur Stärkung des Deutschthums in den Pro-
vinzen Westpreußen und Posen. Vom 1. Juli 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den
Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 (Gesetz= Samml. S. 131)
in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 1898 (Gesetz-Samml. S. 63), wird
wie folgt abgeändert:
Der im F. 1 der Staatsregierung zur Verfügung gestellte Fonds
von 200 Millionen Mark wird auf 350 Millionen Mark erhöht.
Artikel II.
S. 1.
Der Staatsregierung wird ein Fonds von 100 Millionen Mark zur Ver-
fügung gestellt, um in den Provinzen Westpreußen und Posen Güter zur Ver-
wendung als Domänen oder Grundstücke zu den Forsten anzukaufen und die
Kosten ihrer ersten Einrichtung zu bestreiten.
S. 2.
Zur Bereitstellung der im F.1 genannten Summe sind Schuldverschreibungen
auszugeben.
Wann, durch welche Stelle, und in welchen Beträgen, zu welchei Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
Preußischer Staatsanleihen (Gesetz-Samml. S. 1197), und das Gesetz vom
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden (Gesetz= Samml. S. 43),
zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“) 1. Juli 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. Budde.