Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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(Nr. 10376.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Hachenburg, Herborn, Höhr- 
Grenzhausen, Katzenelnbogen, Langenschwalbach, Limburg a. L., Montabaur, 
Nassau, Nastätten und Selters. Vom 3. Juli 1902. 
A## Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hachenburg gehörige Gemeinde Gehlert, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Uckersdorf, 
für ee zum Bezirke des Amtsgerichts Höhr-Grenzhausen gehörige Gemeinde 
auort, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde 
Ergeshausen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde 
Michelbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Limburg a. L. gehörige Gemeinde 
Mühlen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörige Gemeinde Horbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nassau gehörige Gemeinde Geisig, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Nastätten gehörigen Gemeinden 
Bettendorf und Hunzel, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Maroth 
am 1. August 1902 beginnen soll. 
Berlin, den 3. Juli 1902. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
 
	        
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