Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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§. 4. 
Zur Bahneinheit gehören: 
1. der Bahnkörper und die übrigen Grundstücke, welche dauernd, un- 
mittelbar oder mittelbar, dem Bahnunternehmen gewidmet sind, mit 
den darauf errichteten Baulichkeiten, sowie die für das Bahnunter- 
nehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden Grundstücken; 
2. die von dem Bahnunternehmer angelegten, zum Betrieb und zur 
Verwaltung der Bahn erforderlichen Fonds, die Kassenbestände der 
laufenden Bahnverwaltung, die aus dem Betriebe des Bahnunter- 
nehmens unmittelbar erwachsenen Forderungen und die Ansprüche des 
Bahnunternehmers aus Zusicherungen Dritter, welche die Leistung von 
Zuschüssen für das Bahnunternehmen zum Gegenstande haben; 
3. die dem Bahnunternehmer gehörigen beweglichen körperlichen Sachen, 
welche zur Herstellung, Erhaltung oder Erneuerung der Bahn oder 
der Bahngebäude oder zum Betriebe des Bahnunternehmens dienen. 
Dieselben gelten, einer Veräußerung ungeachtet, als Theile der Bahn- 
einheit, so lange sie sich auf den Bahngrundstücken befinden, rollendes 
Betriebsmaterial auch nach der Entfernung von den Bahngrundstücken, 
so lange dasselbe mit Zeichen, welche nach den Verkehrsgebräuchen die 
Annahme rechtfertigen, daß es dem Eigenthümer der Bahn gehöre, 
versehen und dem Bahnbetriebe nicht dauernd entzogen ist. Ist die 
Bahn bereits vor der Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs auf 
der ganzen Bahnstrecke im Bahngrundbuch eingetragen (I. 3 Abs. 1), 
so gehören die nur zur ersten Herstellung der Bahn zu benutzenden 
Gerathschaften und Werkzeuge der Bahneinheit nicht an. 
So lange die Bahn nicht in das Bahngrundbuch eingetragen ist, gelten 
nur diejenigen Grundstucke, welche mit dem Bahnkörper zusammenhängen oder 
deren Widmung für das Bahnunternehmen sonst äußerlich erkennbar ist, als 
Theile der Bahneinheit. Nach der Anlegung des Bahngrundbuchblatts gehören 
außerdem alle auf dem Titel desselben verzeichneten Grundstücke zur Bahneinheit. 
Die Entscheidung darüber, ob ein vom Bahnunternehmer angelegter Fonds zum 
Betrieb und zur Verwaltung der Bahn erforderlich ist, steht der Bahnaufsichts- 
behörde zu. 
Besteht die Bahneinheit nach Erlöschen der Genehmigung fort, so wird 
dieselbe durch alle zur Zeit des Erlöschens zu ihr gebörigen Gegenstände und 
Rechte gebildet. 
C. 5. 
Veräußerungen oder Belastungen einzelner zur Bahneinheit gehöriger Grund- 
stücke sind ungültig, soweit nicht die Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt, daß durch 
die Verfügung die Betriebsfähigkeit des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt 
wird. Sobald die Genehmigung für das Unternehmen erloschen ist, können Ver- 
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