Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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äußerungen oder Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet 
der Vorschriften des S. 19. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grund- 
stücke kann die durch die Zugehörigkeit zur Bahneinheit begründete Verfügungs- 
beschränkung gegen den Erwerber nur unter der Voraussetzung geltend gemacht 
werden, daß die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Bahneinheit ihm bekannt oder 
im Grundbuche vermerkt war. 
Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem 
Eigenthümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf, 
ein Theil der Bahneinheit zu sein, soweit nicht die im vorstehenden Absatze be- 
zeichnete Bescheinigung ertheilt wird. 
S. 6. 
Die Verfolgung dinglicher Rechte an einzelnen zur Bahneinheit gehörigen 
Grundstücken findet bis zum Erlöschen der Genehmigung nur statt, soweit die 
Bahnausfsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfolgung die Betriebsfähigkeit 
des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde. 
Wird die Bescheinigung versagt, so kann der Berechtigte gegen Aufgabe 
seines Rechtes von dem Eigenthümer der Bahn eine Entschädigung fordern, welche 
sich nach den Vorschriften über die Entschädigung für den Fall der Enteignung 
bestimmt. 
S. 7. 
Die Vorschriften der Ih. 5 und 6 finden auf die Veräußerung und Be- 
lastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden 
Grundstücken, auf die Verfolgung dinglicher Rechte an diesen Rechten, sowie auf 
den Widerspruch des Eigenthümers des Grundstücks gegen die Geltendmachung 
dieser Rechte entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Bahngrundbücher. 
E. 8. 
Für die im F. 1 bezeichneten Bahnen werden nach Maßgabe der Ve- 
stimmungen dieses Gesetzes Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer 
Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigenthümer beantragt werden, so- 
bald die Genehmigung für das Bahnunternehmen ertheilt ist. Der Antrag ist 
an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, welche das Amtsgericht (§. 10) um die 
Eintragung zu ersuchen hat. Im Falle der Lwangsvollstreckung geschieht die 
Eintragung nach Maßgabe der Vorschriften der 9#. 21, 24 und 39.
	        
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