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äußerungen oder Belastungen ohne diese Bescheinigung erfolgen, jedoch unbeschadet
der Vorschriften des S. 19. Hinsichtlich der unter Grundbuchrecht stehenden Grund-
stücke kann die durch die Zugehörigkeit zur Bahneinheit begründete Verfügungs-
beschränkung gegen den Erwerber nur unter der Voraussetzung geltend gemacht
werden, daß die Zugehörigkeit des Grundstücks zur Bahneinheit ihm bekannt oder
im Grundbuche vermerkt war.
Dadurch, daß ein dem Bahnunternehmen gewidmetes Grundstück von dem
Eigenthümer einem anderen Zwecke dauernd gewidmet wird, hört es nicht auf,
ein Theil der Bahneinheit zu sein, soweit nicht die im vorstehenden Absatze be-
zeichnete Bescheinigung ertheilt wird.
S. 6.
Die Verfolgung dinglicher Rechte an einzelnen zur Bahneinheit gehörigen
Grundstücken findet bis zum Erlöschen der Genehmigung nur statt, soweit die
Bahnausfsichtsbehörde bescheinigt, daß durch die Verfolgung die Betriebsfähigkeit
des Bahnunternehmens nicht beeinträchtigt werde.
Wird die Bescheinigung versagt, so kann der Berechtigte gegen Aufgabe
seines Rechtes von dem Eigenthümer der Bahn eine Entschädigung fordern, welche
sich nach den Vorschriften über die Entschädigung für den Fall der Enteignung
bestimmt.
S. 7.
Die Vorschriften der Ih. 5 und 6 finden auf die Veräußerung und Be-
lastung der für das Bahnunternehmen dauernd eingeräumten Rechte an fremden
Grundstücken, auf die Verfolgung dinglicher Rechte an diesen Rechten, sowie auf
den Widerspruch des Eigenthümers des Grundstücks gegen die Geltendmachung
dieser Rechte entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Bahngrundbücher.
E. 8.
Für die im F. 1 bezeichneten Bahnen werden nach Maßgabe der Ve-
stimmungen dieses Gesetzes Bahngrundbücher geführt. Die Eintragung einer
Bahn in das Bahngrundbuch kann von dem Eigenthümer beantragt werden, so-
bald die Genehmigung für das Bahnunternehmen ertheilt ist. Der Antrag ist
an die Bahnaufsichtsbehörde zu richten, welche das Amtsgericht (§. 10) um die
Eintragung zu ersuchen hat. Im Falle der Lwangsvollstreckung geschieht die
Eintragung nach Maßgabe der Vorschriften der 9#. 21, 24 und 39.