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G. 9.
Auf das Verfahren bei Führung der Bahngrundbücher finden die Vor-
schriften der Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 754) sowie die zu ihrer
Ausführung und Ergänzung dienenden Vorschriften entsprechende Anwendung, so-
weit nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.
C. 10.
Die Einrichtung der Bahngrundbücher bestimmt sich nach den Anordnungen
des Justizministers, soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt ist.
Jede Bahneinheit erhält ein Grundbuchblatt. Die Vorschriften der §#. 3
bis 5 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
Jedes Grundbuchblatt erhält einen besonderen Abschnitt für die in diesem
Gesetze vorgeschriebenen Angaben über den Bestand der Bahneinheit (Titel).
Die Eintragung der Bahn erfolgt in dem Bahngrundbuche des Amts-
gerichts, in dessen Bezirk die Hauptverwaltung des Bahnunternehmens ihren Sitz
hat. Befindet sich der Sitz der Hauptverwaltung nicht innerhalb des preußischen
Staatsgebiets, so wird das zur Führung des Bahngrundbuchs zuständige Amts-
gericht durch den Justizminister bestimmt.
E. 11.
In den Titel des Grundbuchblatts ist eine Beschreibung des Bahnunter-
nehmens aufzunehmen. Dieselbe hat den Anfangs= und Endpunkt der Bahn
und den übrigen wesentlichen Inhalt der Genehmigung, insbesondere eine etwaige
Begrenzung der Zeitdauer für das Bahnunternehmen zu enthalten. Von der
Genehmigungsurkunde ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.
So lange die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebs nicht ertheilt ist, ist dies
auf dem Titel zu vermerken.
In den Titel sind ferner folgende Angaben aufzunehmen:
1. die Länge der auf eigenem und der auf fremdem Grund und Boden
belegenen Bahnstrecken;
2. die katastermäßige Bezeichnung derjenigen zur Bahneinheit gehörigen
Grundstücke, deren Widmung für das Bahnunternehmen weder aus
ihrem Zusammenhange mit dem Bahnkörper noch sonst äußerlich er-
kennbar ist. Soweit die Grundstücke in Grundbüchern oder anderen
gerichtlichen Büchern verzeichnet sind, ist auch das Grundbuchblatt oder
die sonstige buchmäßige Bezeichnung derselben anzugeben;
3. die zur Bahneinheit gehörigen Fonds;
4. die Bestimmungen über das Antheilsverhältniß an denjenigen Gegen-
ständen, welche mehreren Bahnunternehmungen gewidmet sind.
In den Grundakten ist der Betrag des zur Anlage und Ausrüstung der
Bahn verwendeten Kapitals (Baukapitals) und der Betrag der Betriebseinnahmen
und Betriebsausgaben eines jeden Geschäftsjahrs zu. verzeichnen.