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S. 12.
Der Vermerk von Guundstücken (G. 11 Abs. 2 Ziffer 2) auf dem Titel
setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigenthümer gehört
und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist. Sofern für
das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch
Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des
Grundbuchblatts geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach
Maßgabe des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechtes auf Grund der
ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigenthums= und Belastungsver-
hältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als
geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichts ist eine Bescheinigung
des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen
Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen.
Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung
von Eigenthums= und anderen Ansprüchen erlassen werden.
Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt
geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken,
Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel
nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diefe
Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahmnunternehmens vereinbar sind.
S. 13.
Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuchs
(§J. 8) muß die Person des Bahneigemhümers und die im I. 11 Abs. 1 be-
zeichneten Angaben enthalten.
Die Aufnahme der übrigen nach F. 11 erforderlichen Angaben in den
Titel oder die Grundakten, sowie die Abänderung von Angaben des Titels erfolgt
gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. Den Ersuchen sind die Ge-
nehmigungsurkunde in Ulrschrift oder in beglaubigter Abschrift, sowie die in F. 12
bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen.
Der Bahneigenthümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen
Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der
Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Ueberein-
stimmung der Angaben in Betreff des Baukapitals, sowie in Betreff der jährlichen
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem
Bahneigenthümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen.
S. 14.
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaufsichtsbehörde dem
Amtsgerichte Kenntniß zu geben. Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser
Mittheilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grund-
schulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahn-
grundbuche eingetragen sind. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird
das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuche ver-