Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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S. 12. 
Der Vermerk von Guundstücken (G. 11 Abs. 2 Ziffer 2) auf dem Titel 
setzt den Nachweis voraus, daß das Grundstück dem Bahneigenthümer gehört 
und frei von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden ist. Sofern für 
das Grundstück das Grundbuchrecht maßgebend ist, wird dieser Nachweis durch 
Vorlegung einer zu den Grundakten zu nehmenden beglaubigten Abschrift des 
Grundbuchblatts geführt. Bei anderen Grundstücken hat das Amtsgericht nach 
Maßgabe des in den einzelnen Landestheilen geltenden Rechtes auf Grund der 
ihm vorzulegenden Auszüge aus den über die Eigenthums= und Belastungsver- 
hältnisse des Grundstücks geführten Büchern zu entscheiden, ob der Nachweis als 
geführt zu erachten ist. Auf Erfordern des Amtsgerichts ist eine Bescheinigung 
des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen 
Behörde über den Eigenbesitz und die bekannten dinglichen Rechte beizubringen. 
Auch kann von dem Amtsgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung 
von Eigenthums= und anderen Ansprüchen erlassen werden. 
Ist dem Amtsgerichte bei der von ihm vorgenommenen Prüfung bekannt 
geworden, daß auf dem Grundstück andere dingliche Rechte als Hypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden lasten, so darf der Vermerk auf dem Titel 
nur stattfinden, falls von der Bahnaufsichtsbehörde bescheinigt wird, daß diefe 
Rechte mit der Betriebsfähigkeit des Bahmnunternehmens vereinbar sind. 
S. 13. 
Das Ersuchen der Bahnaufsichtsbehörde um Anlegung des Bahngrundbuchs 
(§J. 8) muß die Person des Bahneigemhümers und die im I. 11 Abs. 1 be- 
zeichneten Angaben enthalten. 
Die Aufnahme der übrigen nach F. 11 erforderlichen Angaben in den 
Titel oder die Grundakten, sowie die Abänderung von Angaben des Titels erfolgt 
gleichfalls auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde. Den Ersuchen sind die Ge- 
nehmigungsurkunde in Ulrschrift oder in beglaubigter Abschrift, sowie die in F. 12 
bezeichneten beglaubigten Abschriften und Auszüge beizufügen. 
Der Bahneigenthümer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen 
Angaben und Urkunden zu liefern, und kann zur Beibringung derselben von der 
Bahnaufsichtsbehörde angehalten werden. Von der letzteren ist die Ueberein- 
stimmung der Angaben in Betreff des Baukapitals, sowie in Betreff der jährlichen 
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit den Abschlüssen der ihr von dem 
Bahneigenthümer vorzulegenden Rechnungsbücher zu bescheinigen. 
S. 14. 
Von dem Erlöschen der Genehmigung hat die Bahnaufsichtsbehörde dem 
Amtsgerichte Kenntniß zu geben. Das Amtsgericht hat nach Empfang dieser 
Mittheilung das Grundbuchblatt zu schließen, wenn keine Hypotheken, Grund- 
schulden oder Rentenschulden an der Bahneinheit (Bahnpfandschulden) im Bahn- 
grundbuche eingetragen sind. Sind Bahnpfandschulden eingetragen, so wird 
das Erlöschen der Genehmigung vom Amtsgericht im Bahngrundbuche ver-
	        
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