Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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G. 4. 
Die Anordnung, durch welche die im Kirchengesetze bezeichneten Rechte und 
Pflichten ganz oder theilweise einem Gesammtverband übertragen werden, bedarf 
der Genehmigung der Staatsbehörde. Die nach Artikel 1 I. 5 des Kirchengesetzes 
zu erlassenden Regulative bedürfen der vorgängigen Anerkennung der Staats- 
behörde, daß die entworfenen Bestimmungen diesem Gesetze nicht zuwider sind. 
G. 5. 
Auf die Beschlüsse über Umlagen (Artikel II Nr. 4 des Kirchengesetzes) 
finden die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 19. März 1886 (Gesetz- 
Samml. S. 79) Anwendung. 
Soll eine Umlage, soweit sie zu anderen Zwecken, als zum Ersatze für auf- 
gehobene Stolgebühren oder zur Berichtigung des Antheils aller Gemeinden des Ver- 
bandes an den Diözesan- und Gesammt-Synodalkosten, sowie an den für kirchliche 
Zwecke des Bezirkes ausgeschriebenen Umlagen dient, 10 Prozent der Summe der 
von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat zu entrichtenden Ein- 
kommensteuer übersteigen, so bedarf es der Genehmigung der Staatsbehörde. 
Im Uebrigen bewendet es, insbesondere wegen der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Verbandsvertretungen, bei den 
Vorschriften der Artikel 18 und 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. März 1886. 
Die im Artikel 18 a. a. O. vorgeschriebene staatliche Genehmigung ist nicht 
erforderlich, wenn der Erwerb von Grundeigenthum im Falle einer Zwangsver- 
steigeuung zur Sicherung in das Grundbuch eingetragener Forderungen erfolgt. 
G. . 
Weigern sich die Verbandsvertretungen, gesetzliche Leistungen, welche aus 
der Verbandskasse zu bestreiten sind, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder 
zu genehmigen, so findet Artikel 21 des Gesetzes vom 19. März 1886 sinngemäße 
Anwendung. 
C. 7. 
Durch Königliche Verordnung werden diejenigen Staatsbehörden bezeichnet, 
welche die in den S§. 4, 5 und 6 erwähnten Rechte auszuüben haben. 
G. S. 
· Alle diesem Gesetz und dem anliegenden Kirchengesetz entgegenstehenden 
Bestimmungen werden aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 22. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. v. Thielen. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller.
	        
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