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Artikel II.
Dem Gesammtverbande können übertragen werden:
1. die Rechte, welche in Städten den Organen mehrerer Kirchengemeinden
zustehen sollen, wenn sie nach F. 4 der Presbyterial- und Synodal-
Ordnung vom 16. Dezember 1885 zu gemeinsamer Berathung und
Beschlußfassung zusammentreten, sowie die Befugniß, über Veränderung,
Aufhebung und Einführung allgemeiner Gebühren für die Verbands-
gemeinden Beschluß zu fassen;
2. die Aufgabe, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Aufsichtsbehörden
und der einzelnen Kirchengemeinden, neue Parochialbildungen innerhalb
der Verbandsgemeinden und eine ausreichende Ausstattung der Ver-
bandsgemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbesondere
Pfarrstellen, kirchlichen Gebäuden und dergleichen zu fördern;
3. die Verpflichtung, den einzelnen Kirchengemeinden diejenigen Mittel zu
gewähren, welche sie zur Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen
Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichen Kirchenver-
mögens und dritter Verpflichteter (Stadtgemeinde u. s. w.) sich nicht
ohne Umlage verschaffen können;
4. die Befugniß, Rechte, namentlich auch an Grundstücken, zu erwerben
und Verbindlichkeiten einzugehen, insbesondere auch Anleihen aufzu-
nehmen, zu klagen und verklagt zu werden, und die Mittel, welche
der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, soweit nicht andere
Einnahmen zu Gebote stehen, sich durch Umlage zu beschaffen.
In diesem Falle werden die Umlagen unmittelbar auf die Gemeindeglieder
sämmtlicher Kirchengemeinden des Verbandes vertheilt und müssen gleichzeitig in
allen Gemeinden des Verbandes nach gleichem Maßstabe erhoben werden.
Für den Vertheilungsfuß gilt die Vorschrift des §. 22 Nr. 6 der Pres-
byterial- und Synodal-Ordnung vom 16. Dezember 1885.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 22. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Studt.