Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Eine Wertherhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Rücksicht auf 
die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer 
Betracht. 
Das zugewiesene Grundstück wird nach dem Werthe geschätzt, den es nach 
der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der Ueber— 
weisungserklärung übereignet wird (§. 40 bis 42). 
S. 17. 
Eingeworfene Grundstücke, deren Flächeninhalt so gering ist, daß sie einzeln 
nur durch Grundstücke, die zur Bebauung ungeeignet wären, ersetzt werden 
könnten, sind, wenn sie demselben Eigenthümer gehören, zusammenzulegen. 
Gehören sie verschiedenen Eigenthümern, so sind sie mit deren Einverständniß 
in der Weise zu gemeinschaftlichen Grundstücken zu vereinigen, daß an ihrer 
Stelle bebauungsfähige Grundstücke zugewiesen werden können; die Zuweisung 
erfolgt unter Bezeichnung des Antheilsverhältnisses als Miteigenthum. Die 
Kommisson hat auf die Herbeiführung des Einverständnisses hinzuwirken. 
Sind die Grundstücke, welche vereinigt werden (Abs. 2), verschieden belastet 
und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen (G. 42), 
so findet die Vorschrift des F. 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
S. 18. 
Wird das im F. 17 Abs. 2 bezeichnete Einverständniß nicht erzielt, so ist 
für das eingeworfene Grundstück die vollständige Entschädigung lediglich in Geld 
zu gewähren: 
1. auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks 
so gering ist, daß es nur durch ein zur Bebauung ungeeignetes Grundstück 
ersetzt werden könnte, und wenn in diesem Falle der Zweck des Um- 
legungsverfahrens vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt werden würde; 
2. auf Antrag des Eigenthümers, wenn der Flächeninhalt in Folge der 
Umlegung so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grundstück 
zur Bebauung nicht mehr geeignet ist. 
Auf die Bemessung der Entschädigung findet die Vorschrift des §. 16 
Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entschädigungssumme 
um den Betrag gekurzt wird, der dem Eigenthümer sonst als Umlegungsbeitrag 
zur Last gefallen wäre. 
Theile der Restmasse (F. 10 Abs. 3), welche dem im Abs. 1 bezeichneten 
Grundstück entsprechen würden (I. 12), können von der Auftheilung an sämmtliche 
Eigenthümer ausgeschlossen und gegen Entschädigung ganz oder theilweise auch 
mehreren Eigenthümern oder einem Eigenthümer mit deren Zustimmung zugetheilt 
werden. Die Entschädigung ist den Eigenthümern, an welche die Zutheilung 
erfolgt, aufzuerlegen (Vergütung). Die Vorschrift des §. 16 Abs. 3 findet ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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