Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1902. (93)

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Vereinbarungen, welche von den Eigenthümern der Grundstücke eines 
einzelnen Baublocks oder m hrerer Baublöcke über die Umlegung dieser Grund- 
stücke getroffen werden, sind von der Kommission zu berücksichtigen, soweit die 
sonstige Durchführung der Umiegung nach den Vorschriften dieses Gesetzes im 
Falle der Berücksichtigung nicht beeinträchtigt wird. 
Diese Vorschriften gelten, auch wenn den Vereinbarungen eine rechts- 
verbindliche Form nicht gegeben ist. 
G. 28. 
Hat die Gemeinde gemäß F§. 13 Entschädigung zu leisten, oder erfolgt an 
sie eine Zutheilung gemäß §. 18 Abs. 3 und steht in diesen Fällen ihr Interesse 
zu dem gemeinschaftlichen Interesse der Eigenthümer in erheblichem Gegensatze, 
so hat der Regierungspräsident den Eigenthümern einen Vertreter und Verwaller 
zu bestellen. ie Gesammtheit der Eigenthümer ist insoweit parteifähig. 
Der Vertreter und Verwalter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
Er kann aus der Zahl der Eigenthümer genommen werden. Auf Verlangen 
erhält er außer dem Ersatze der baaren Auslagen eine angemessene Entschädigung 
für seine Mühewaltung; die Festsetzung erfolgt durch die Kommission; die Zahlung 
liegt der Gemeinde ob. Die Auslagen, einschließlich der durch die Beschreitung 
des Rechtswegs (G. 39) entstehenden, sind dem Vertreter und Verwalter auf 
Verlangen von der Gemeinde vorzuschießen. 
Der Vertreter und Verwalter erhält eine Bestallung. 
# 29. 
Aufwendungen, die der Gemeinde als Entgelt für einen ihr zufließenden 
besonderen Vermögenswerth obliegen, sind von einer Vertheilung auf die Eigen- 
thümer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere von der nach F. 13 zu leistenden 
Entschädigung, von der Vergütung, die der Gemeinde im Falle einer an sie 
erfolgten Zutheilung auferlegt ist (§. 18 Abs. 3), und von der Entschädigung, 
die die Gemeinde in Folge entsprechender Amvendung der Vorschrift des §. # 
Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 
1874 zu leisten hat (J. 21). 
Die übrigen Aufwendungen, die der Gemeinde nach F. 24, §. 28 Abs 2, 
§. 36 Abs. 1 Satz 2 obliegen (umlegungsfähige Aufwendungen), sind auf die 
Eigenthümer zu vertheilen, sofern der Magistrat darauf anträgt (Umlegungs- 
beitragß. Es sind jedoch in Gegenrechnung zu stellen und von der Gesammt- 
summe der umlegungsfähigen Aufwendungen vorweg abzuziehen: 
1. die an die Gemeinde zu zahlenden Zuschüsse und Vergütungen (§. 15, 
§. 18 Abs. 3) und die nach F. 36 Abs. 1 Satz 2 an sie zu leistenden 
sonstigen Zahlungen, 
2. die von der Gemeinde nach §F. 13 zu leistende Entschädigung sowie 
die Vergütung, die ihr im Falle einer an sie erfolgten Zutbeilung 
auferlegt ist (§. 18 Abf. 3).
	        
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