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89.
Saugleitungen nach der Straße.
Bei Grundstücken, welche nach 8 8 nicht befahrbar sind, ist
das 125 mm weite Saugrohr bis hart an die Rinnsteinkante des
Bürgersteigs vor dem Grundstück zu verlängern. Desgleichen ist
bei Grundstückshöfen, welche nur zum Teil und nicht bis zur
Abortgrube befahrbar sind, die Saugleitung bis nach einer Stelle
zu führen, an welche die Dampfluftpumpe nebst Abfuhrwagen gelangen
kann, so daß die Entleerung der Grube mit einem einfachen
Schlauche von 3 m Länge vorgenommen werden kann.
Die Baupolizeibehörde kann bei einzelnen Grundstücken, bei
welchen die Anbringung einer Saugleitung nach der Straße mit
besonderen baulichen Schwierigkeiten verbunden ist, eine Befreiung.
von vorstehender Verpflichtung eintreten lassen.
Die Saugleitungen müssen in derselben Weise, wie im 8 8S.
angegeben, von der Abortgrube sich abzweigen und so verlegt werden,
daß sie gegen die Einwirkungen des Frostes geschützt sind. Dieselben
müssen ferner vollkommen luft= und wasserdicht hergestellt
und so angeordnet werden, daß der Grubeninhalt vor der Entleerung
der Grube nicht in die Leitung dringen kann. Zu diesem
Zwecke ist entweder unmittelbar nach dem Austritt der Leitung
aus der Grube ein leicht zu handhabender Schieber einzuschalten,
oder die Leitung mittelst eines Bogens soweit nach der Erdoberfläche
zu führen, daß die sich anschließende Leitung frei von Fäkalien
bleibt. Die Saugleitung muß ein Gefälle von mindestens 1: 200
nach der Grube erhalten. Liegt daher das Straßenterrain in
gleicher Höhe oder tiefer als die Stelle des Hofes, an welcher die
Abortgrube errichtet ist, so ist gemäß den von der Baupolizeibehörde
aufzustellenden und öffentlich auszulegenden Normalzeichnungen
hinter dem aufwärtsgehenden Bogen der Leitung ein
zweiter abwärts führender Bogen von entsprechenden Dimensionen
einzufügen.
Die Mündungsstelle an der Straße ist in derselben Weise,
wie die Endung des Saugrohrs auf dem Hofe, herzustellen und
dabei zu beachten, daß dieselbe senkrecht. in den Straßenkasten
mündet. Der abnehmbare Deckel dieses Kastens darf weder eine
glatte Oberfläche, noch eine der Richtung der Straße folgende
Längsriffelung besitzen, sondern muß quer oder karriert geriffelt sein.
Sämtliche Bogen müssen einen Radius von mindestens.
60 cm erhalten.