Anlage.
Rirchengesetz,
betreffend
das Diensteinkommen der Geistlichen des Konsistorialbezirkes
Frankfurt a. M.
Vom 24. März 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen für den Amtsbezirk des Konsistoriums zu Frankfurt a. M. mit Zu-
stimmung der Bezirkssynode, was folgt:
G. 1.
Jeder in einem dauernd errichteten Pfarramte des Konsistorialbezirkes
Frankfurt a. M. fest angestellte Geistliche, mit dessen Pfarrstelle bei Inkraft-
treten dieses Kirchengesetzes ein Stelleneinkommen von weniger als 4 800 Mark
verbunden ist, erhält ein Diensteinkommen, welches besteht:
a) in einem Grundgehalte,
b) in Alterszulagen,
c) in Dienstwohnung oder angemessener Miethsentschädigung.
a. Grundgehalt.
G. 2.
Das Grundgehalt ist vierteljährlich im Voraus zahlbar und beläuft sich
für die am 1. April 1901 vorhanden gewesenen Pfarrstellen, je nachdem das
Stelleneinkommen an diesem Tage betrug:
unter 3600 Mark (lasse D auf. . .. . 1800 Mark,
3 600 bis 3 89999 I) 2 400
3900 4199 . (- IIhh . . . ... 3000
4200. 44990 IVU 3600
4500. 4790999. . . . .. 4200
Das Grundgehalt für die in der Zeit nach dem 1. April 1901 bis zum
Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes errichteten Pfarrstellen ist nach den vorstehenden
Bestimmungen auf Grund des am Tage der Errichtung vorhandenen Stellen-
einkommens zu bemessen.
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