G. 6.
Der Versicherungspflicht unterliegen nicht die Pfarrstellen der Militär-
und Anstaltsgeistlichen, ferner solche Pfarrstellen,
a) welche mit einem anderen Amte als einem kirchlichen dauernd ver-
bunden sind, und deren Inhaber nach den bisherigen Bestimmungen
Aufbesserungs= und Alterszulagen aus Staatsfonds zu erhalten nicht
berechtigt waren,
b) deren Inhabern durch besondere Gehaltsregulative oder ähnliche Ein-
richtungen am 1. Oktober 1897 mindestens dieselben Bezlüge, wie
durch das Kirchengesetz und diese Satzungen, zugesichert sind.
Unterliegen die letzteren Pfarrstellen, ungeachtet bestehender Regulative oder
entsprechender anderer Einrichtungen, der Versicherungspflicht, so ist die Ver-
sicherungsklasse nach dem Mindestbetrage des Gehalts zu bestimmen.
G. 7.
Die Alterszulagekasse zahlt den Inhabern der bei ihr versicherten Pfarr-
stellen Alterszulagen von je 600 Mark in fünfjährigen nach dem Oienstalter be-
messenen Abschnitten, dergestalt, daß gewährt werden:
in Klasse I vom vollendeten 5. Dienstjahr ab 600 Mark,
— - 10. 1200
- - 15. 1800 -
- s 20. -2400
- - 25. - 3000 OD
:„:„ II - 10. - 600
- 15. - 1200 -
20. O 1800 O0Ü
OD - 25. - 2400
„ „ III-⅜ " 15. - — 600
- - 20. é. 1200 "
- - 25. - 1800
- IV = - 20. - - 600 -
- - 25. 1200 -
- - V. - 25. - - 600 "*,
S. 8.
Der Bezug der vierteljährlich im Voraus zu zahlenden Alterszulagen
beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem die erforderliche Dienst-
zeit vollendet wird.
Im Falle des Todes des Geistlichen wird die Alterszulage für den Sterbe-
monat, den darauf folgenden Monat und bis zu weiteren sechs Monaten an
diejenigen Bezugsberechtigten gewährt, welche von dem zuständigen Konsistorium
als solche bezeichnet werden.
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