Full text : Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Fünfter Band. (5)

Faͤllen,  wo  durch  die  Anwendung  dieser
Bestimmung  die  Accife  auf  die  Staatekasse
  fallen  würde,  ist  sie  vom  Käuser  zu
entrichten.  Die  Ausläánder  werden,  insoferne
  sie  im  Innern  etwas  umsehen,  gleich
ben  Inländern  behandelt;  ist  aber  die  von
einem  Ausländer  erkaufte  Waare,  schon  ehe
sie  in  das  Land  eingeführt  wird,  in  das
Eigenthum  des  Inländers  übergegangen,
so  findet  eine  Accise-Entrichtung  nicht  Statt.

g.  13.
Ort  und  Zeit  der  Accise-Eutrichtung.

Die  Accise  ist  an  dem  Ort  und  an  dem
Tage  faͤllig,  an  welchen  entweder  die  der
Accise  unterworsene  Handlung  vorgeht,
oder  die  derselben  unterworsenc  Sache  dem
neuen  Besißer  übergeben  wird.

Erfolgt  die  Uebergabe  theilweise,  so  ist
die  Abgabe  je  am  Tage  der  Uebergabe
jedes  einzelnen  Theils  fällig.

Sie  ist  innerhalb  24  Stunden  von  der
Zeit  an,  in  welcher  sie  verfallen  ist,  zu
entrichten.

Den  im  Orte  der  Accise-Entrichtung
angesessenen  Personen  wird  zugestanden,
wenn  sie  innerhalb  der  ersten  2"  Stunden
dem  Accifer  die  Anzeige  gemacht  haben,
die  Zahlung  innerhalb  der  nächsten  3  Tage
zu  leisten.  Bei  Verträgen,  in  welchen
sich  die  Rückerwerbung  bedungen  worden
ist.  wird,  wenn  dieser  Fall  innerhalb  der

ersten  90  Tage  von  der  Uebergabe  an
eintritt,  die  entrichtete  Abgabe  auf  Nachweisung
  wieder  zuruͤckerstattet.

Werden  Verkäuse  auf  Probe  geschlossen,
  so  sind  solche  am  Tage  des  Contrakis
dem  Orts-Acciser  mit  der  Angabe  der
Dauer  der  Probezeit  anzuzeigen.  Die
Accise  ist  wirklich  versallen  an  dem  Tage,
wo  der  Verkauf  perfect  geworden.  Lößt
sich  derselbe  wieder  auf,  so  ist  dem  Accifer
jedenfalls  davon  cine  Anzeige  zu  machen.

Wenn  bei  der  Versendung  oder  Uebergabe
  einer  der  Accise  unterworsenen  Sache
der  Preis  im  Einzelnen  oder  der  ganze
Betrag  mit  Bestimmtheit  nicht  angegeben
werden  kann,  z.  B.  wenn  das  Gewicht
oder  Maas  erst  anderwärts  auszumitteln
ist,  so  ist  von  der  Versendung  dem  Accifer
des  Orts,  von  dem  die  Waare  abgehr,
Anzeige  zu  machen.  Die  Accise-Entrichtung
  selbst  sindet  zwar  an  dem  Orte  Statt,
wo  der  Preis  ausgemittelt  wird  und  die
Waare  ihren  neuen  Besiber  erhält;  der
Versender  hat  sich  jedoch  darüber  vor
dem  Acciser  seines  Orts  auszuweisen.

S.  14.
Bescheinigung  der  Accise-Entrichtung.
In  jeder  Gemeinde  ist  ein  Accise-Erheber
aufgestellt.  Derselbe  ist
a)  bei  Strafe  verbunden,  für  alle  und
jede  Accis  Zahlungen  mit  gedruckten
2