Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

sowie des Gemeinderats in Kessenich vom 11. Januar 1902 und 28. Juli 1903 
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 
8 1. 
Vom 1. April 1904 ab wird die Landgemeinde Kessenich von dem Land- 
kreise Bonn getrennt und mit dem Stadtkreise Bonn, unter einer einheitlichen 
Verwaltung, vereinigt. 
Die Einwohner von Bonn und Kessenich werden von dem Tage der 
Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde- 
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen 
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach- 
stehenden Abweichendes bestimmt ist. 
2. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen 
Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Bonn tritt somit in alle privatrechtlichen 
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Kessenich als deren Rechtsnach- 
folgerin ein. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen nicht 
berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen beider Gemeinden den stiftungs- 
mäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Bonn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Kessenich sowie die dem 
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt- 
verwaltung von Bonn tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von 
Kessenich zustehen oder obliegen. 
84. 
Die in Bonn geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten 
in Kessenich Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes be- 
stimmt wird. 
Der Oberböürgermeister zu Bonn hat, soweit erforderlich, die Anordnungen 
zum Zwecke der Einführung der Bonner Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Re- 
gulative, Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen 
für Kessenich zu treffen. 
Von dem Tage der Einführung der Bonner Bestimmungen an verlieren 
die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, 
Steuerordnungen, Gemeinderatsbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von 
Kessenich ihre Geltung. 
 
	        
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