sowie des Gemeinderats in Kessenich vom 11. Januar 1902 und 28. Juli 1903
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
8 1.
Vom 1. April 1904 ab wird die Landgemeinde Kessenich von dem Land-
kreise Bonn getrennt und mit dem Stadtkreise Bonn, unter einer einheitlichen
Verwaltung, vereinigt.
Die Einwohner von Bonn und Kessenich werden von dem Tage der
Vereinigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde-
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach-
stehenden Abweichendes bestimmt ist.
2.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen
Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde Bonn tritt somit in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Kessenich als deren Rechtsnach-
folgerin ein.
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen nicht
berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen beider Gemeinden den stiftungs-
mäßigen Zwecken nach wie vor erhalten.
3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Bonn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Kessenich sowie die dem
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt-
verwaltung von Bonn tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von
Kessenich zustehen oder obliegen.
84.
Die in Bonn geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten
in Kessenich Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes be-
stimmt wird.
Der Oberböürgermeister zu Bonn hat, soweit erforderlich, die Anordnungen
zum Zwecke der Einführung der Bonner Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Re-
gulative, Steuerordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen
für Kessenich zu treffen.
Von dem Tage der Einführung der Bonner Bestimmungen an verlieren
die entsprechenden bisherigen Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative,
Steuerordnungen, Gemeinderatsbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen von
Kessenich ihre Geltung.