Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Anlage III. 
  
Zwischen der Stadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm 
Spiritus in Bonn einerseits, und der Landgemeinde Endenich, vertreten durch 
den Bürgermeister Wilhelm Bennauer in Poppelsdorf und den Gemeindevorsteber 
Wilhelm Hubert Stahl in Endenich andererseits, ist auf Grund der Beschlüsse der 
Stadtverordnetenversammlung in Bonn vom 25. April 1902 und 31. Juli 1903 
sowie des Gemeinderats zu Endenich vom 20. März 1902 und 30. Juli 1903 
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 
1. 
Vom 1. April 1904 ab wird die Landgemeinde Endenich von dem Land- 
kreise Bonn getrennt und mit dem Stadtkreise Bonn, unter einer einheitlichen 
Verwaltung, vereinigt. 
Die Einwohner von Bonn und Endenich werden von dem Tage der Ver- 
einigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde- 
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen 
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach- 
stehenden Abweichendes bestimmt ist. 
  
2. 
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden 
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen 
Ganzen verschmolzen. 
Die erweiterte Stadtgemeinde Bonn tritt somit in alle privatrechtlichen 
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Endenich als deren Rechtsnach- 
folgerin ein. 
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen 
nicht berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen beider Gemeinden den 
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von 
Bonn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Endenich sowie die dem 
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt- 
verwaltung von Bonn tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche 
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von 
Endenich zustehen oder obliegen. " 
4. 
Die in Bonn geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, Steuer- 
ordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten in 
Endenich Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird. 
Seseyz= Samml. 1904. (Nr. 10510—1051I.) 19 
 
	        
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