Anlage III.
Zwischen der Stadt Bonn, vertreten durch den Oberbürgermeister Wilhelm
Spiritus in Bonn einerseits, und der Landgemeinde Endenich, vertreten durch
den Bürgermeister Wilhelm Bennauer in Poppelsdorf und den Gemeindevorsteber
Wilhelm Hubert Stahl in Endenich andererseits, ist auf Grund der Beschlüsse der
Stadtverordnetenversammlung in Bonn vom 25. April 1902 und 31. Juli 1903
sowie des Gemeinderats zu Endenich vom 20. März 1902 und 30. Juli 1903
nachstehender Vertrag abgeschlossen worden:
1.
Vom 1. April 1904 ab wird die Landgemeinde Endenich von dem Land-
kreise Bonn getrennt und mit dem Stadtkreise Bonn, unter einer einheitlichen
Verwaltung, vereinigt.
Die Einwohner von Bonn und Endenich werden von dem Tage der Ver-
einigung an hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeinde-
angehörigkeit verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen
Gemeindeanstalten und Einrichtungen einander gleichgestellt, soweit nicht im nach-
stehenden Abweichendes bestimmt ist.
2.
Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen beider Gemeinden
wird bei der kommunalen Vereinigung in Aktiven und Passiven zu einem einzigen
Ganzen verschmolzen.
Die erweiterte Stadtgemeinde Bonn tritt somit in alle privatrechtlichen
Befugnisse und Verbindlichkeiten der Gemeinde Endenich als deren Rechtsnach-
folgerin ein.
Hierdurch werden jedoch die besonderen Bestimmungen von Stiftungen
nicht berührt; vielmehr bleibt das Stiftungsvermögen beider Gemeinden den
stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten.
3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt die Stadtverwaltung von
Bonn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten von Endenich sowie die dem
Gemeindevorstande daselbst zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. Die Stadt-
verwaltung von Bonn tritt in alle diejenigen Rechte und Pflichten ein, welche
nach Gesetz oder auf Grund besonderer Rechtstitel der Gemeindeverwaltung von
Endenich zustehen oder obliegen. "
4.
Die in Bonn geltenden Polizeiverordnungen, Ortsstatute, Regulative, Steuer-
ordnungen, Stadtverordnetenbeschlüsse und sonstigen Bestimmungen erhalten in
Endenich Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht Abweichendes bestimmt wird.
Seseyz= Samml. 1904. (Nr. 10510—1051I.) 19