Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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/ 10. 
Die Stadt Bochum ist verpflichtet, die vorhandenen und noch entstehenden 
Straßen dauernd in dem bisherigen guten Zustande zu erhalten. 
11. 
Mit der Kanalisation ist den Vorflutverhältnissen und dem Bedürfnis ent- 
sprechend vorzugehen. 
Möglichst sind zunächst diejenigen Straßen zu kanalisieren, welche im Zu- 
sammenhange bebaut sind und solche, in welchen die Keller häufig durch Grund- 
wasser überschwemmt werden. 
12. 
Die Stadt Bochum verpflichtet sich innerhalb des Jahres 1904 folgende 
Straßen mit Gas zu versehen und die Straßenbeleuchtung einzurichten: 
verlängerte Bergstraße bis zur Hofstedergrenze, 
Tippelsbergerweg, 
Hochstraße (alte Bergstraße) bis zur Hiltropergrenze, 
verlängerte Kirchstraße bis zum Rottmannsweg, 
Heckertsweg, 
Zechenweg (Harpener Kolonie). 
PERFSBSR 
13. 
Die Stadt Bochum verpflichtet sich, nach Bedürfnis im Bezirke Grumme 
einen eigenen Wochenmarkt einzurichten. 
/ 14. 
Der vorhandene Friedhof bleibt bestehen und muß nach Bedarf, soweit 
das der Gemeinde Grumme gehörige Gelände ausreicht, erweitert werden. Bei 
weiterem Bedarf ist im alten Bezirke Grumme ein neuer Friedhof anzulegen. Es 
bleibt jedoch der Stadt vorbehalten, Teile anderer Gemeinden auf den Grummer 
Friedhof zu verweisen. 
Die bisherigen alten Preise zur Erlangung von Privat-Familiengruften 
bleiben für die Eingesessenen des Bezirkes Grumme so lange bestehen, wie der jetzt 
vorhandene Friedhof noch Plätze abgeben kann. 
¾ 15. 
Die Stadt Bochum scheidet aus dem Garantieverbande der Amtssparkasse 
aus und verzichtet damit auf die aus der Zugehörigkeit der Gemeinden Hamme, 
Grumme und Hofstede zum Sparkassenverband erwachsenden Rechte unter der 
Bedingung, daß die auf die Steuerkraft dieser Gemeinden entfallenden Uberschüsse
	        
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