Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Zweiter  Abschnitt.
Die  Fahrt  auf  freier  Strecke.
8  13.  Verkehrszeiten.
1.  Die  Schiffahrt  ist  im  allgemeinen  nur  bei  Tag  gestattet.
2.  Bei  Nacht  darf  der  Kanal  nur  mit  besonderer  Erlaubnis  der  Kanalverwaltung
befahren  werden.

3.  Als  Nacht  wird  die  Zeit  von  einer  halben  Stunde  nach  Sonnenuntergang  bis  zu
einer  halben  Stunde  vor  Sonnenaufgang  gerechnet.

§  14.  Fahrt  bei  Nacht.

Ein  bei  Nacht  fahrendes  Schiff  muß  wenigstens  zwei  Mann  an  Bord  haben.  Am
Vorderteil  des  Schiffes  ist  eine  Laterne  anzubringen,  die  nach  allen  Seiten  ein  gleichmäßiges
und  ununterbrochenes  weißes  Licht  wirft.  Das  Licht  muß  bei  klarer  Luft  auf  mindestens
2  km  sichtbar  sein.

§  15.  Fahrt  bei  Nebel.

1.  Bei  Nebel  muß  mit  besonderer  Vorsicht  und  mit  verminderter  Geschwindigkeit  gefahren
  werden.

2.  Auf  den  mit  eigener  Triebkraft  bewegten  Schiffen  müssen  außerdem  in  kurzen
Zwischenräumen  mit  einer  Glocke  oder  einem  Nebelhorn  Signale  gegeben  werden.

16.  Triebkraft.

1.  Die  Schiffe  dürfen  durch  Menschen,  durch  Tiere,  durch  den  Wind  und  durch  eigene
Triebkraft  (§  1)  bewegt  werden.  Das  Treideln  mit  Rindern  ist  jedoch  nur  in  Notfällen
und  nur  auf  kurze  Strecken  gestattet.

2  Durch  die  Verwendung  von  Segeln  darf  die  Fahrt  anderer  Schiffe  nicht  gestört
werden.

3.  Die  Fortbewegung  der  Schiffe  mittels  Stangen  von  Bord  aus  ist  im  allgemeinen
verboten.  Nur  beim  Ausweichen,  Flottmachen  oder  bei  sonstigen  besonderen  Anlässen  dürfen
unbeschlagene,  stumpfe  Stangen  auf  kurze  Strecken  zum  Steuern  der  Schiffe  verwendet
werden.  In  den  Flußstrecken  ist  die  Anwendung  solcher  Stangen  ohne  Beschränkung  gestattet.

§  17.  Das  Treideln.

1.  Es  darf  nur  vom  Leinpfad  aus  getreidelt  werden.
2.  Ist  auf  beiden  Seiten  ein  Leinpfad  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer  den  in  der
Fahrtrichtung  links  liegenden  Leinpfad  zu  benützen.  Bei  ungünstigen  Windverhältnissen  darf