Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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8  2.  Länge  und  Breite  der  Schiffe,  Bordhöhe,  Lademaße.
1.  Die  Länge  der  Schiffe  darf  32,10m,  die  Breite  4,47  m  nicht  übersteigen  Bei
den  beladenen  Schiffen  muß  die  Bordhöhe  über  Wasser  wenigstens  15  cm  betragen.
2.  Weder  Schiff  noch  Ladung  dürfen  vorspringende  Teile  aufweisen,  die  eine  Beschädigung
  der  Schleusen  oder  anderer  Bauwerke  des  Kanals  verursachen  können.
3.  Die  Schiffe  dürfen  nicht  höher  als  2,63  m  über  Wasserspiegel  beladen  werden.

§  3.  Ausrüstung  der  Schiffe.  Tiefgang  und  Fahrgeschwindigkeit.

1.  Die  Schiffe  müssen  sich  jederzeit  in  einem  zur  Schiffahrt  tauglichen  Zustand  befinden.

2.  Vorschriften  über  den  zulässigen  Tiefgang,  die  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  und
die  Ausrüstung  der  Schiffe,  insbesondere  der  durch  eigene  Triebkraft  bewegten  Schiffe,  zu
erlassen,  bleibt  dem  K.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten  vorbehalten.  Schiffe
letztgenannter  Art  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  welche  Beschädigungen  der  Sohle
und  der  Böschungen  des  Kanals,  namentlich  Ausspülungen  in  der  Mitte  und  Auflandungen
an  den  Seiten  des  Kanals,  genügend  verhindern  und  die  Wasserhaltung  des  Kanals  nicht
beeinträchtigen.

§  4.  Das  Eichen  der  Schiffe.

1.  Die  Schiffe  müssen  geeicht  sein.  Uber  die  Eichung  ist  dem  Schiffer  ein  Eichschein
auszustellen.

2.  Das  Eichen  der  Schiffe  erfolgt  nach  der  hiefür  bestehenden  Eichordnung.

§  5.  Eichmaße.

An  jedem  größeren  Schiff  müssen  mindestens  vier  Eichmaße  angebracht  sein.  Der
Schiffsführer  ist  für  den  zweckentsprechenden  Zustand  der  Maße  verantwortlich.

§  6.  Bezeichnung  der  Schiffe.
Die  Schiffe  müssen  an  einem  Ende  der  Außenwand  in  deutlicher,  weithin  lesbarer
Schrift  ihren  Namen  sowie  den  Namen  und  Wohnort  ihres  Eigentümers  tragen.

§  7.  Bemannung.

1.  Jedes  Schiff  muß  wenigstens  einen  erwachsenen,  mit  der  Schiffsführung  auf  dem
Kanal  vertrauten  Mann  (Schiffsführer)  an  Bord  haben.  Dem  Schiffsführer  obliegt  vor
allem  die  Führung  des  Steuerruders.

2.  Während  der  Durchschleusung  der  Schiffe  muß  ein  zweiter  Mann  auf  dem  Schiff
anwesend  sein.