Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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bei Nr. 19 (;Wengerohr] Wittlich —Daun) von . . .. 184 000 Mark, 
. . 20 (Fürstenhausen —Groß-Rosseln) von 335 000 
. 21 (Malmedy-Reichsgrenze in der Richtung 
auf Stavelot) von ...... .. ... .... 61000 — 
Bei Bemessung der Pauschsummen zu Nr. 2 (Kruglanken — Marggrabowa), 
zu Nr. 3 (Vandsburg—Terespol mit Abzweigung von Prust [Kreis Tuͤchel] nach 
Krone a. Br.), zu Nr. 16 ((Erndtebrück) Raumland-Berleburg—Allendorf bei 
Battenberg) und zu Nr. 19 (Wengerohr] Wittlich-—Daun) ist der unter A Abs. 3 
genannte! Staatszuschuß bereits berücksichtigt. 
Für den Fall, daß als Beteiligte im Sinne des vorhergehenden Absatzes () 
ausschließlich Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der un- 
entgeltlichen Hergabe des Grund und Bodens (litt. A Abs. 1 und 2) bereits dann 
als erfüllt anzuseben, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den 
innerhalb seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestim- 
mungen in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen, oder aber nach Maßgabe des 
Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten 
nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen Gemeinde- 
verband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird. 
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit 
dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, von den daran beteiligten Inter- 
essenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. 13 benannte Eisenbahn von Rendsburg nach 
Husum muß außerdem von den Beteiligten die Verpflichtung zur Leistung eines 
umvexrzinslichen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses von 150 000 Mark für 
den Ausbau des Bahnhofs Husum A in rechtsverbindlicher Form übernommen 
werden. 
11. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im § 10 
unter 1 vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel 
von 100 764 000 Mark: 
1. den Baukostenzuschuß der Beteiligten gemäß 9 10 C im Betrage 
vveoooo 150 000 Mark — Pf., 
2. die dem Staate zur freien Verfügung an- 
beimgesallenen Fonds der durch das Gesetz 
vom . Mai 1902, betreffend die Er- 
##ng und Vervollstindigung des Staats- 
eisenbahnnetzes und die Beteiligung des 
Staates an dem Baue von Kleinbahnen 
(Gesetz-Samml. S. 175), für den Staat er- 
worbenen Kreisbahn Ostrowo—-Skalmierzyce 
Seite für sich. 
 
	        
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