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1) wegen der Höhe und Erhebung der Chaussee-, Pflaster-, Damm-, Brückenund
Fahrgelder, der Thorsperr= und Mlastergelder, ohne Unterschied, ob
alle diese Hebungen für Rechnung der landesherrlichen Kassen oder eines
Privatberechtigren, namentlich einer Gemeinde, Statt finden;
2) wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit,
insbesondere:
a) wegen der Befugniß der Unterthanen des einen Staates, in dem
Gebiete eines anderen zum Jollvereine gehörigen Staates Arbeit
und Erwerb zu suchen;
b) wegen der, von den Unterthanen des einen Vereinsslaates, welche
in dem Gebiete eines anderen Wereinsstaates Handel und Gewerbe
treiben oder Arbeit suchen, zu entrichtenden Abgaben;
D) wegen der freien Zulassung von Fabrikanten und sonstigen Gewerbetreibenden,
welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft
Ankäufe machen, oder von Reisenden, welche nicht Waaren selbst,
suen nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen
zu suchen;
4) wegen des Besuches der Messen und Märkte;
3) wegen der Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind.
4) Ihre Hoheiten die Herzüge von Anhalt schließen sich auch ferner den
Verabredungen an, welche zwischen den zum JZollvereine gehbrigen Regierungen
wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems
getroffen sind, insbesondere der zwischen den gedachten
Regierungen unter dem 30. Juli 1838. abgeschlossenen allgemeinen Münzkonvemion,
sowie dem zwischen denselben am 21. Oktober 1845. abgeschlossenen
Münzkartel, und zwar der Münzkonvention dergestalt, daß
der Vierzehnthalerfuß, welcher in den Herzoglich Anhaltischen Landen
bereits der Landesfuß ist, als solcher daselbst auch ferner beibehalten
werden soll.
Artikel 10.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß
derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitionsgebühren), sind
von der Schiffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener
Kongresses, oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner gegenseilig
nach jenen Bestimmungen zu entrichten, insofern hierüber nichts Besonderes
verabredet wird. Alle Begünstigungen, welche ein kontrahirender Staat
dem Schiffahrtsbetriebe seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen
zugestehen möchte, sollen in gleichem Maaße auch der Schiffahrk der Unterthanen
der anderen komrahirenden Staaten zu Gute kommen.
(Nr. 3076.) Auf