Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 24. —.
Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883, S. 167.
— Gesetz, betreffend die Dienstbezüge der Kreistierärzte, S. 160. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte
Camberg, Diez, Sankt Goarshausen, Herborn, Katzenelnbogen, Langenschwalbach, Limburg a. L.,
Nastätten, Runkel und Wallmerod, S. 171. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. 172.
(Nr. 10529.) Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend das Staatsschuldbuch, vom
20. Juli 1883. Vom 24. Juli 1901.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend das Staatsschuldbuch, vom 20. Juli 1883 (Gesetz-
Samml. S. 120) wird dahin abgeändert:
I. Der 9 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene
Hilfskassen, welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz
haben, sowie einzelne juristische Personen.
II. Der erste Absatz des § 7 erhält folgenden Zusatz:
Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht
im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine
Vertretungsbefugnis nach den vom Finanzminister erlassenen Aus-
führungsbestimmungen nachgewiesen hat.
III. An die Stelle des § 21 tritt folgende Vorschrift:
21.
An Gebühren werden erhoben:
1. für Eintragungen und Löschungen, jede Einschrift in das Staatsschuld-
buch besonders gerechnet, 25 Pfennig von je angefangenen 1000 Mark
des Betrags, über den verfügt wird, zusammen mindestens 1 Marks
Gesetz. Samml. 1904. (Nr. 10529—10531.) 36
Ausgegeben zu Verlin den 3. August 1904.