Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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In  denjenigen  Landesteilen,  in  denen  das  Recht,  Kiebitz-  und  Möveneier
einzusammeln,  anderen  Personen  als  den  Jagdberechtigten  zusteht,  bleibt  dieses
Recht  bis  zum  Ablaufe  der  bei  dem  Inkraftreten  dieses  Gesetzes  bestehenden  Jagdpachtverträge
  von  dessen  Bestimmungen  unberührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Aalesund  an  Bord  M.  J.  „Hohenzollern“)  den  14.  Juli  1904.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  Studt.
Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  v.  Einem.

 

 

Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.