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In denjenigen Landesteilen, in denen das Recht, Kiebitz- und Möveneier
einzusammeln, anderen Personen als den Jagdberechtigten zusteht, bleibt dieses
Recht bis zum Ablaufe der bei dem Inkraftreten dieses Gesetzes bestehenden Jagdpachtverträge
von dessen Bestimmungen unberührt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Aalesund an Bord M. J. „Hohenzollern“) den 14. Juli 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Einem.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.