Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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(Nr. 10530.) Gesetz, betreffend die Dienstbezüge der Kreistierärzte. Vom 24. Juli 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: " 
1. 
Die Kreistierärzte (Bezirkstierärzte in den Hohenzollernschen Landen) er- 
halten für amtliche Verrichtungen, deren Kosten der Staatskasse zur Last fallen, 
soweit dieses Gesetz nicht in den 99§ 3, 4 ein anderes bestimmt, außer ihren 
etatsmäßigen Bezügen keine weitere Vergütung aus der Staatskasse. 
2. 
Bei anderen amtlichen Verrichtungen, insbesondere solchen, welche durch 
ein Privatinteresse veranlaßt sind oder für ortspolizeiliche Interessen in Anspruch 
genommen werden, deren Befriedigung den Gemeinden gesetzlich obliegt, sind 
die Kreistierärzte von den Beteiligten zu entschädigen. 
Die Höhe der Entschädigung ist in Ermangelung einer gütlichen Einigung 
von dem Regierungspräsidenten, innerhalb des der Zuständigkeit des Polizei- 
präsidenten von Berlin unterstellten Bezirkes von diesem endgültig festzusetzen. 
Die festgesetzte Entschädigung unterliegt der Einziehung im Verwaltungszwangs- 
verfahren. Die Vollstreckungsbehörde wird von dem Regierungspräsidenten be- 
stimmt. 
83. 
Für die Tätigkeit als gerichtliche Sachverständige steht den Kreistierärzten 
ein Anspruch auf Gebühren nach einem Tarife zu, der nebst den erforderlichen 
Ausführungsbestimmungen durch den Minister für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Justizminister er- 
lassen wird. 1 
Der Tarif ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
84. 
Die Kreistierärzte erhalten bei den im §& 1 bezeichneten amtlichen Verrich- 
tungen aus der Staatskasse Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der für 
Staatsbeamte geltenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Tagegelder und Reisekosten in gerichtlichen Angelegenheiten & 3) 
werden durch Königliche Verordnung festgesetzt. Tagegelder werden nur insoweit 
gezahlt,) als sie die tarifmäßigen Gebühren übersteigen. 
6. 
Sind mehrere amtliche Verrichtungen auf einer Reise in einer Entfernung 
von mindestens zwei Kilometern vom Wohnorte des Kreistierarztes vorgenommen
	        
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