Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  24.  —.

Inhalt:  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom  20.  Juli  1883,  S.  167.
—  Gesetz,  betreffend  die  Dienstbezüge  der  Kreistierärzte,  S.  160.  —  Verfügung  des  Justizministers,
  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Teil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte
Camberg,  Diez,  Sankt  Goarshausen,  Herborn,  Katzenelnbogen,  Langenschwalbach,  Limburg  a.  L.,
Nastätten,  Runkel  und  Wallmerod,  S.  171.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  172.

 

(Nr.  10529.)  Gesetz  zur  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom
20.  Juli  1883.  Vom  24.  Juli  1901.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  das  Staatsschuldbuch,  vom  20.  Juli  1883  (Gesetz-Samml.
  S.  120)  wird  dahin  abgeändert:
I.  Der  9  4  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:

3.  einzelne  eingetragene  Genossenschaften  und  einzelne  eingeschriebene
Hilfskassen,  welche  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihren  Sitz
haben,  sowie  einzelne  juristische  Personen.

II.  Der  erste  Absatz  des  §  7  erhält  folgenden  Zusatz:
Als  gesetzlicher  Vertreter  einer  juristischen  Person,  die  nicht
im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs  ihren  Sitz  hat,  gilt,  wer  seine
Vertretungsbefugnis  nach  den  vom  Finanzminister  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  nachgewiesen  hat.

III.  An  die  Stelle  des  §  21  tritt  folgende  Vorschrift:

21.

An  Gebühren  werden  erhoben:

1.  für  Eintragungen  und  Löschungen,  jede  Einschrift  in  das  Staatsschuldbuch
  besonders  gerechnet,  25  Pfennig  von  je  angefangenen  1000  Mark
des  Betrags,  über  den  verfügt  wird,  zusammen  mindestens  1  Marks

Gesetz.  Samml.  1904.  (Nr.  10529—10531.)  36
Ausgegeben  zu  Verlin  den  3.  August  1904.