Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Dem Ersuchen ist außer der Bescheinigung, daß der Konsolidationsplan 
rechtskräftig für vollstreckbar erklärt ist, ein beglaubigter Auszug aus dem Kon- 
solidationsplane beizufügen, der enthalten muß: 
. ein Verzeichnis der sämtlichen Abfindungsstücke; 
. die Bezeichnung der für die einzelnen Grundstücke zu den Konsolidations- 
akten legitimierten Eigentümer oder mit einem erblichen Nutzungerechte 
versehenen Besitzer; 
. die Bezeichnung der von jedem Beteiligten eingeworfenen Grundstücke 
und Berechtigungen sowie der an deren Stelle getretenen Grundstücke, 
ferner die Angaben, die erforderlich sind, um bei den in der zweiten 
und dritten Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Rechten und 
Verfügungsbeschränkungen die Abfindungsstücke zu vermerken, auf 
denen fortan die Rechte und Verfügungsbeschränkungen haften; 
4. die Bezeichnung der neu einzutragenden Grunddienstbarkeiten und Real- 
lasten sowie der zu löschenden Rechte. 
Dem Ersuchen entsprechend hat das Grundbuchamt das Grundbuch zu 
berichtigen; zugleich ist von Amts wegen bei sämtlichen auf Grund des Ersuchens 
neu eingetragenen Grundstücken zu vermerken, daß das Konsolidationsverfahren 
noch nicht beendet ist (Konsolidationsvermerh. 
Solange die Generalkommission nicht von Amts wegen die Berichtigung 
des Grundbuchs herbeigeführt hat, kann jeder Beteiligte verlangen, daß sie bezüglich 
der ihm zugewiesenen Grundstücke die Grundbuchberichtigung veranlasse. In diesem 
Falle sind dem Ersuchen der Generalkommission nur diejenigen Nachweise beizufügen, 
welche sich auf die von dem Antragsteller oder dessen Rechtsvorgängern einge- 
worfenen Grundstücke und die an deren Stelle zugewiesenen Abfindungsstücke beziehen. 
Die näheren Vorschriften über die dem Grundbuchamte vorzulegenden 
Nachweise werden von dem Finanzminister, dem Justizminister und dem Minister 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten erlassen. 
9. 
Die Generalkommission kann, auch nachdem der Konsolidationsplan für 
vollstreckbar erklärt ist, diejenigen Anderungen der gemeinschaftlichen Anlagen, 
insbesondere des Wege= und Gräbennetzes, sowie diejenigen Ergänzungen und 
Anderungen des Konsolidationsplans in bezug auf Grunddienstbarkeiten und 
Eigentumsbeschränkungen vornehmen, welche durch die Rücksicht auf überwiegende 
wirtschaftliche Interessen geboten sind. Auf das Verfahren finden die Vorschriften 
der 9§§8 5, 6 entsprechende Anwendung. 
Auch bleibt die Generalkommission befugt, Irrtümer des Konsolidations= 
plans, insbesondere solche in den geometrischen Arbeiten, zu berichtigen. 
» 810. 
Soweit eine Anderung des Konsolidationsplans im Rekursverfahren erfolgt, 
ändert sich mit dem Tage der Rechtskraft der abändernden Entscheidung auch die 
Vollstreckbarkeitserklärung (9 0). 
19 .— 
S□. 
 
	        
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