Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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S II. » 
Dieindenss9und10bezeichnetenBerichtigungenundAnderungen 
(Plannachträge)werdennachdenVorschriftendes§8indasGrundbuchüber- 
nommen. 
12. 
Nach der Ausführung des Konsolidationsplans bestimmt der Kommissar 
einen Termin zur Schlußverhandlung. 
Die Ladung der Beteiligten geschieht mit dem Hinweise, daß gegen die 
Ausbleibenden und diejenigen, welche im Termine keine widersprechende Erklärung 
abgeben, angenommen werde, sie erkennen die planmäßige Ausführung der Sache 
an. Werden im Termin Einwendungen erhoben, so finden die Vorschriften des 
# Abs. 2 und 3 Anwendung. 
Gegen die Entscheidung des Kommissars steht jedem Beteiligten binnen 
einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Generalkommission zu. Die 
Beschwerde ist bei dem Kommissar einzulegen. Gegen die Entscheidung der General- 
kommission findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Mit der Schlußverhandlung und, wenn Einwendungen erhoben sind, mit 
deren rechtskräftiger Erledigung und der etwa erforderlichen Grundbuchberichtigung 
gilt das Konsolidationsverfahren als beendet. Die Generalkommission ersucht 
das Grundbuchamt um Löschung des Konsolidationsvermerkes. 
13. 
Im Konsolidationsverfahren stehen dem Kommissar zur Ausführung des 
Manes und seiner Nachträge die nach §& 132, 9 133 Abs. 3 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195) 
den Landräten beigelegten Befugnisse zu, um eine Handlung oder Unterlassung 
eines Beteiligten zu erzwingen. Er darf sich hierzu der Gerichtsvollzieher und 
Vollstreckungsbeamten der ordentlichen Verwaltungsbehörden bedienen. 
Eine Haftstrafe ist auf Ersuchen des Kommissars auf Grund einer von 
ihm mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift 
1—D Stuaffestsezung von dem für die Rechtshilfe zuständigen Amtsgerichte zu voll- 
ecken. 
1. 
Gegen die Androhung) Festsetzung und Ausführung eines Jwangsmittels 
findet binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung die Be- 
schwerde an die Generalkommission und gegen deren Entscheidung innerhalb einer 
geichen Frist die weitere Beschwerde an das Ober-Landeskulturgericht statt. Die 
eschwerde und die weitere Beschwerde sind bei dem Kommissar einzulegen. 
é 15. 
Nebenkosten des Konsolidationsverfahrens (& 28 des Gesetzes vom 21. März 
1887, Gesetz= Samml. S. 61) sowie die zur Ausgleichung unter den Beteiligten 
zu entrichtenden Geldentschädigungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-
	        
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