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S II. »
Dieindenss9und10bezeichnetenBerichtigungenundAnderungen
(Plannachträge)werdennachdenVorschriftendes§8indasGrundbuchüber-
nommen.
12.
Nach der Ausführung des Konsolidationsplans bestimmt der Kommissar
einen Termin zur Schlußverhandlung.
Die Ladung der Beteiligten geschieht mit dem Hinweise, daß gegen die
Ausbleibenden und diejenigen, welche im Termine keine widersprechende Erklärung
abgeben, angenommen werde, sie erkennen die planmäßige Ausführung der Sache
an. Werden im Termin Einwendungen erhoben, so finden die Vorschriften des
# Abs. 2 und 3 Anwendung.
Gegen die Entscheidung des Kommissars steht jedem Beteiligten binnen
einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Generalkommission zu. Die
Beschwerde ist bei dem Kommissar einzulegen. Gegen die Entscheidung der General-
kommission findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Mit der Schlußverhandlung und, wenn Einwendungen erhoben sind, mit
deren rechtskräftiger Erledigung und der etwa erforderlichen Grundbuchberichtigung
gilt das Konsolidationsverfahren als beendet. Die Generalkommission ersucht
das Grundbuchamt um Löschung des Konsolidationsvermerkes.
13.
Im Konsolidationsverfahren stehen dem Kommissar zur Ausführung des
Manes und seiner Nachträge die nach §& 132, 9 133 Abs. 3 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195)
den Landräten beigelegten Befugnisse zu, um eine Handlung oder Unterlassung
eines Beteiligten zu erzwingen. Er darf sich hierzu der Gerichtsvollzieher und
Vollstreckungsbeamten der ordentlichen Verwaltungsbehörden bedienen.
Eine Haftstrafe ist auf Ersuchen des Kommissars auf Grund einer von
ihm mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift
1—D Stuaffestsezung von dem für die Rechtshilfe zuständigen Amtsgerichte zu voll-
ecken.
1.
Gegen die Androhung) Festsetzung und Ausführung eines Jwangsmittels
findet binnen einer Frist von zwei Wochen seit der Bekanntmachung die Be-
schwerde an die Generalkommission und gegen deren Entscheidung innerhalb einer
geichen Frist die weitere Beschwerde an das Ober-Landeskulturgericht statt. Die
eschwerde und die weitere Beschwerde sind bei dem Kommissar einzulegen.
é 15.
Nebenkosten des Konsolidationsverfahrens (& 28 des Gesetzes vom 21. März
1887, Gesetz= Samml. S. 61) sowie die zur Ausgleichung unter den Beteiligten
zu entrichtenden Geldentschädigungen unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-