Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Wenn der Einspruch auf Grund des § 15a erhoben wird, so ist die 
Genehmigungsbehörde zur Einholung einer gutachtlichen Außerung der zuständigen 
Bergpolizeibehörde verpflichtet. " 
17. 
Ist anzunehmen, daß infolge der Ansiedlung eine Anderung oder Neu- 
ordnung der Gemeinde-, Kirchen= oder Schulverhältnisse erforderlich wird, so sind 
die beteiligten Gemeinde-(Guts-) Vorsteher und die Vorstände der beteiligten 
Kirchen= und Schulgemeinden (Schulverbände, Schulsozietäten usw.) von dem 
Antrage mit dem Eröffnen in Kenntnis zu setzen) daß sie binnen einer Ausschluß- 
frist von eimundzwanzig Tagen bei der Genehmigungsbehörde die Festsetzung be- 
sonderer Leistungen des Antragstellers für den Zweck dieser Anderung oder Neu- 
ordnung beantragen können. 
Erachtet die Genehmigungsbehörde eine solche Leistung für erforderlich, so 
hat sie diese in dem Bescheide festzusetzen oder ihre Festsetzung einem weiteren Be- 
scheide vorzubehalten. Sie ist hierbei an die etwa gestellten Anträge nicht ge- 
bunden. 
Die Ansiedlungsgenehmigung kann von dem Nachweise, daß die Leistung 
erfüllt ist oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Erfüllung haftet, 
abhängig gemacht werden. 
* der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, so 
ist er zu den Leistungen verpflichtet. 
§ 17a#. 
Sind für die Ansiedlung im öffentlichen Interesse Anlagen erforderlich, so 
kann die Ansiedlungsgenehmigung versagt werden, so lange der Antragsteller nicht 
diese Anlagen nach Umfang und Art ihrer Ausführung, gegebenenfalls unter 
Beifügung einer Zeichnung darlegt und nachweist, daß die zu ihrer ordnungs- 
mäßigen Ausführung nötigen Mittel vorhanden sind, und daß ihre künftige 
Unterhaltung dem öffentlichen Interesse entsprechend geregelt ist. 
In dem Bescheide sind die dem Antragsteller zu diesem Zwecke aufzu- 
erlegenden Leistungen festzusetzen. 
Bei Anlagen, die im Landeskulturinteresse erforderlich sind, ist in geeigneten 
Fällen vor Erteilung des Bescheids die Auseinandersetzungsbehörde gutachtlich 
u hören. 
Die Ansiedlungsgenehmigung kann von der Bestellung einer Sicherheit, 
die für die Erfüllung der Leistungen des Antragstellers haftet, abhängig gemacht 
werden. 
Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, so 
ist er zu diesen Leistungen verpflichtet. 
817b. 
Wird eine Sicherheit nach Maßgabe vorstehender Vorschriften bestellt, so 
ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Entscheidung über Anträge auf 
gänzliche oder teilweise Freigabe der Sicherheit.
	        
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