mit Ausschluß der altiven Militärpersonen, hat, entsendet sie für je
4000 Einwohner einen Deputierten, wobei Bruchteile von mehr als
einhalb für voll gerechnet werden.
C. Aus drei Deputierten der Landgemeinden.
Durch Königliche Verordnung kann die Zahl der Deputierten der
Landgemeinden in einzelnen oder in allen Kreisen bis auf sechs erhöht
werden.
Die bestehenden Vorschriften, wonach einzelnen Städten und den Land-
gemeinden einzelner Kreise eine größere Zahl von Deputierten zusteht, bleiben
unberührt. "
. 3.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1904 in Kraft. Der Minister
des Innern erläßt die zur Ausführung erforderlichen Bestunmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Bergen, an Bord M. J. „Hohenzollern“ den 4. August 1901.
CL. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. Studt. Flrhr. v. Rheinbaben.
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. v. Budde. v. Einem.
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(Nr. 10546.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen
in der Provinz Hessen-Nassau. Vom 8. August 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie für die
Provinz Hessen-Nassau, was folgt:
Einziger Paragraph.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr
schulpflichtigen unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander
folgende Winterhalbjahre die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fort-
bildungsschule begründet werden.
In dem Statute sind die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforder-
lichen Bestimmungen zu treffen, insbesondere find die zur Sicherung eines regel-
mäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern
und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen zu bestimmen und diejenigen Vor-