Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1108  Nr.  178.  1916.

*  1.

Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  von  der  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web.,

Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  ausgeschlossenen  Gegenstände,

vom  10.  Juni  1916  (REl.  S.  468)  nebst  den  hierzu  erlassenen  Bekanntmachungen  vom

13.  Juli  1916  (RGBl.  S.  693),  7.  August  1916  (RG#l.  S.  924),  21.  August  1916
(RGBI.  S.  938)  und  9.  September  1916  (ReBl.  S.  1009)  werden  aufgehoben.

8  2.

Die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,
Wirk=  und  Strickwaren  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  (Rl.
S.  468)  mit  Ausnahme  der  §8  7,  8  Abs.  6,  §§5  10,  14,  15  und  20  finden  auf  die  im
nachstehenden  Verzeichnis  A  (reiliste)  aufgeführten  Gegenstände  keine  Anwendung.
Als  Kleinhandelspreise  gelten  die  nach  der  Bekanntmachung  über  Preisbeschränkungen
bei  Verkäufen  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  vom  30.  März  1916  (RGBl.  S.  214)
zulässigen  Preise.

Den  Krankenanstalten  und  Krankenkassen  mit  eigener  Verbandstoffniederlage  ist
es  verboten,  auf  Grund  von  Nr.  16  des  nachstehenden  Verzeichnisses  A  Verbandstoffe
ohne  Bezugsschein  zu  erwerben.  Die  Ausstellung.  von  Bezugsscheinen  für  sie  erfolgt
durch  die  Mäichsberlkidungsstelle  Abteilung  B  für  Anstaltsversorgung  auf  dem  im  §  16
der  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren
  für  die  bürgerliche  Bevölkerung  vom  10.  Juni  1916  vorgeschriebenen  Wege.  Die
Reichsbekleidungsstelle  ist  berechtigt,  an  Stelle  einer  Erteilung  von  Bezugsscheinen
die  unmittelbare  Lieferung  von  Verbandstoffen  zu  veranlassen.

Verzeichnis  A  (Freiliste).

1.  Stoffe  aus  Natur=  oder  Kunstseide.  ,

2.  Halbseidene  Stoffe,  sofern  Kette  oder  Schuß  ausschließlich  aus  Natur=  oder

unstseide  besteht.

3.  Alle  Gegenstände,  die  abgesehen  von  Futter  und  Zutaten,  ausschließlich  aus
den  unter  Nummer  1  und  2  genannten  Stoffen  hergestellt  sind.  Für
Strümpfe  und  Handschuhe  gelten  jedoch  die  Bestimmungen  unter  Nummer  4.

4.  Strümpfe  aus  Natur=  oder  Kunstseide.  Halbseidene  Strümpfe;  darunter
sind  nur  solche  zu  verstehen,  die  nach  der  Fläche  mindestens  zur  Hälfte  aus
Natur=  oder  Kunstseide  bestehen.  Baumwollene  Damen-,  Knaben=  und
Mädchenstrümpfe,  von  denen  das  Dutzendpaar  weniger  als  450  Gramm
wiegt.  Baumwollene  Herrensocken,  von  denen  das  Dutzendpaar  weniger
als  350  Gramm  wiegt.  Baumwollene  Kindersocken  bis  zur  Größe  8,  von
denen  das  Dutzendpaar  weniger  als  250  Gramm  wiegt.  Für  durchbrochen
gemusterte  Strümpfe  ist  diese  Grenze  in  jedem  Falle  um  je  50  Gramm
weniger  anzunehmen.

Baumwollene  Füßlinge  (Ersaßfüße).
Seidene  und  halbseidene  Handschuhe.  Solche  baumwollene  gewirkte  leichte
Sommerhandschuhe,  die  ausschließlich  aus  80er  einfach  oder  feinerem  Garn