Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

— 247 — 
(Nr. 10548.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen · Meiningen und Schwarzburg.Rudol- 
stadt über das Landgericht in Rudolstadt. Vom 27. November 1903. 
N Seine Majestät der König von Preußen, Seine Hoheit der Herzog 
von Sachsen-Meiningen und Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg- 
Rudolstadt Sich in dem Wunsche begegnet sind, den unter dem 17. Oktober 1878 
über Errichtung eines gemeinschaftlichen Landgerichts mit dem Sitze in Rudolstadt 
abgeschlossenen Staatsvertrag mit Ablauf desselben zu erneuern) sind zur Fest- 
stellung der Bestimmungen hierüber 
Königlich Preußischerseits: 
der Geheime Oberjustizrat Professor Dr. Felig Vierhaus, 
Herzoglich Sachsen-Meiningischerseits: 
der Staatsrat Friedrich Trinks, 
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischerseits: 
der Geheime Staatsrat Dr. Otto Körbitz 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
geschlossen: 
Artikel 1. 
Der Staatsvertrag vom 17. Oktober 1878 über die Errichtung eines ge- 
meinschaftlichen Landgerichts für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, den 
Herzoglich Sachsen-Meiningischen Kreis Saalfeld und den Königlich Preußischen 
Kreis Ziegenrück mit dem Sitze in der Stadt Rudolstadt wird in allen seinen 
Teilen und Bestimmungen, einschließlich der zu demselben im Schlußprotokolle 
vom gleichen Tage abgegebenen Erklärungen sowie einschließlich des Nachtrags 
d. d. Jena, den 25. Februar 1898 über andere Regelung der Gehälter der Land- 
richter, mit dem Ablaufe der im Artikel 22 des Vertrags festgesetzten Dauer auf 
weitere 25 Jahre verlängert. 
Nach dem Ablaufe dieses Zeitraums tritt das in dem angeführten 
Artikel 22 Abs. 2 vorbehaltene Kündigungsrecht in Kraft. 
Artikel 2. 
Der Artikel 13 des Staatsvertrags vom 17. Oktober 1878 erhält vom 
1. Oktober 1904 ab folgende Fassung: 
Für die in einzelnen Rechtssachen entstehenden Auslagen findet 
eine Erstattung zwischen den Amtsgerichten des Bezirkes und dem 
Landgerichte sowie zwischen den Amtsgerichten untereinander nicht statt. 
Die Auslagen, soweit sie von der Staatskasse zu tragen sind, 
bleiben demjenigen Staate zur Last, dem das Amtsgericht angehört, 
bei welchem sie erwachsen sind. Die bei dem Landgericht entstandenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.