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Auslagen fallen der gemeinschaftlichen Kasse zur Last. Die durch eine
Ablieferung entstehenden Auslagen sind von dem Gerichte vorzuschießen,
an welches die Ablieferung erfolgt.
Artikel 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation
vorgelegt und Mitteilung der Ratifikationsurkunden an die geschäftsführende
Regierung erfolgen.
Jena, den 27. November 1903.
Dr. Felix Vierhaus. Friedrich Trinks. Dr. Otto Körbitz.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Ratifikations-
urkunden sind ausgewechselt worden.
(Nr. 10549.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg und Gotha, Schwarzburg-Nudolstadt,
Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie über das Oberlandesgericht in
Jena. Vom 27. November 1903.
Sne Majestät der König von Preußen, Seine Königliche Hoheit der Groß-
berzog von Sachsen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine
Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Durchlaucht der Erbprinz
Ernst zu Hohenlohe-Langenburg, Regierungsverweser in den Herzogtümern
Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudol-
stadt, Seine Durchlaucht der regierende Fürst Heinrich XIV. Reuß jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst Reuß
jüngerer Linie haben Verhandlungen wegen Verlängerung des Staatsvertrags
vom 19. Februar 1877 sowie des Akzessionsvertrags vom 23. April 1878,
betreffend Errichtung des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts zu
Jena, eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Oberjustizrat Professor Dr. Vierhaus,
Seine Königliche Hoheit der Großherog von Sachsen:
Höchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Phil.
Karl Rothe, Erxzellenz, und
Höchstihren Geheimen Justizrat Hugo Trautvetter,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrat Trinks,