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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 41.—
Inhallt: Gesetz, betreffend die Inkraftsetzung einer anderweiten Klasseneinteilung für die Gewährung von
Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, S. 287. — Verfügung des Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte
Diez, Rennerob, Selters, Usingen, Wehen und Weilburg, S. 268. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherr-
lichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 288.
(Nr. 10565.) Gesetz, betreffend die Inkraftsetzung einer anderweiten Klasseneinteilung für die
Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staats-
beamten. Vom 19. Dezember 1904.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die dem Reichsgesetze, betreffend den Servistarif und die Klasseneinteilung
der Orte, vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) als Beilage II angefügte
Klasseneinteilung tritt für die Bemessung des Wohnungsgeldzuschusses mit Wirkung
vom 1. April 1904 ab in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 19. Dezember 1904.
¶. S) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Einem.
Gesetz Samml. 1904. (Nr. 10565—10566.) 61
Ausgegeben zu Berlin den 29. Dezember 1904.