Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

 

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II.  Bon  dem  Schluß=  und  Defensions-Verfahren.
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H.32.Nachbeendigteruntersuchung
wird  sogleich  das  Schluß-Verfahren  vorgenommen,
  welches  die  Vertheidigung  des
Angeschuldigten  zu  seinem  Hauptzwecke  bat.

Dieses  geschieht  bei  geöffneten  Gerichtsthüren.


G.  33.  Bei  diesem  Schluß-Verfabren
entwickelt  zuerst  der  Kronfiskal  in  einem
mündlichen  Vortrage  die  vorzüglichen  Anklags-Punkte,
  welche  wider  den  Beschuldigten
  streiten,  und  begründet  sie  mit  den
aus  den  Akten  sich  ergebenden  Beweisen.

Hierauf  wird  der  Angeschuldigte  von  dem
Gerichts:  Vorstande  aufgefodert,  diejenigen
Umstände  oder  Rechtsgründe  anzugeben,  welche
  er  zur  Abwendung  oder  Milderung  der
Strafe  fuͤr  sich  anzufuͤhren  habe.

W.  34.  Dem  Beklagten  ist  zu  diesem  Bebufe
  auf  Verlangen  ein  Vertbeidiger  beizugeben,
  welchem  vor  dem  Schluß-Termine
selbst,  um  sich  zu  diesem  gehörig  vorzubereiten,
  die  Einsicht  sämtlicher  Akten,  so  wie
eine  Unterredung  mit  dem  Beklagten  (beides
jedech  nur  in  Gegenwart  einer  Gerichts-Person)
  zu  gestatten  ist.

Dem  Vertbeidiger  ist  zu  seiner  Vorbereitung
  mehr  nicht,  als  ein  Zeitraum  von  böchstens
  a4.  Seunden  zu  gestatten,  nach  deren
  Verlaufe  das  Schluß,  Verfabren  vorgenommen
  wird.

Pertheidiger,  welche  sich  einer  pflichtwidrigen
  Verzögerung  oder  anderer  unerlaubter
  Handlungen  schuldig  machen,  sind  un-1272



nachsichtlich  mit  Geld-und  Gefaͤngniß-Strafe
zu  belegen.

K.  35.  Nach  vollenderer  Defensions-Handlung
  schreiten  die  Richter,  bei  verschlossenen
Thüren  und  nach  Enefernung  aller  Uebrigen,
  zur  Berathschlagung  und  Urtbeilsschspfung.
  Der  Präsident  wiederbolt  in  Kür-#e
  das  Faktum,  nebst  den  für  und  gegen
die  Schuld  des  Untersuchten  streitenden  Gründen,
  und  führt  dann  die  Erwägung  auf  folgende
  drei  Fragpunkte  zurück:

)  ob  rechtlicher  Bewels  vorbanden  ist,
daß  der  Untersuchte  des  Verbrechens  schuldig
  sey?

b)  welche  erschwerende  oder  mildernde  Umstände
  dabei  eintreten?

D)  welche  Strafe  daher  auf  das  Verbrechen
unter  diesen  Umständen  zu  befstimmen
sey  7

C.  36.  Ueber  jeden  dieser  Punkte  hat  der
Vorsizende  besonders  umzufragen,  und  die
Stimmen  der  Richter  mit  den  Gründen
zum  Protokolle  zu  geben.

§.  37.  Unter  den  Richtern  gibt  derjenige,
  welcher  die  Untersuchung  geführt  bar,
zuerst  seine  Stimme,  die  übrigen  nach  dem
NRange  des  Dekrets  von  unten  auf.

Sind  die  Seimmen  gleich,  so  enescheidet
  der  Vorsszende,  welcher  nur  Eine  Stimme,
  und  zwar  die  lezte  bat.

6.  38.  Das  geschöpfte  Urebeil  wird  durch
den  Präsidenten  wörtlich  zu  Protokoll  gegeben,
und  dieses  von  den  sämtlichen  Mitgliedern

des  Gerichte  unterschrieben.