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II. Bon dem Schluß= und Defensions-Verfahren.
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H.32.Nachbeendigteruntersuchung
wird sogleich das Schluß-Verfahren vorgenommen,
welches die Vertheidigung des
Angeschuldigten zu seinem Hauptzwecke bat.
Dieses geschieht bei geöffneten Gerichtsthüren.
G. 33. Bei diesem Schluß-Verfabren
entwickelt zuerst der Kronfiskal in einem
mündlichen Vortrage die vorzüglichen Anklags-Punkte,
welche wider den Beschuldigten
streiten, und begründet sie mit den
aus den Akten sich ergebenden Beweisen.
Hierauf wird der Angeschuldigte von dem
Gerichts: Vorstande aufgefodert, diejenigen
Umstände oder Rechtsgründe anzugeben, welche
er zur Abwendung oder Milderung der
Strafe fuͤr sich anzufuͤhren habe.
W. 34. Dem Beklagten ist zu diesem Bebufe
auf Verlangen ein Vertbeidiger beizugeben,
welchem vor dem Schluß-Termine
selbst, um sich zu diesem gehörig vorzubereiten,
die Einsicht sämtlicher Akten, so wie
eine Unterredung mit dem Beklagten (beides
jedech nur in Gegenwart einer Gerichts-Person)
zu gestatten ist.
Dem Vertbeidiger ist zu seiner Vorbereitung
mehr nicht, als ein Zeitraum von böchstens
a4. Seunden zu gestatten, nach deren
Verlaufe das Schluß, Verfabren vorgenommen
wird.
Pertheidiger, welche sich einer pflichtwidrigen
Verzögerung oder anderer unerlaubter
Handlungen schuldig machen, sind un-1272
nachsichtlich mit Geld-und Gefaͤngniß-Strafe
zu belegen.
K. 35. Nach vollenderer Defensions-Handlung
schreiten die Richter, bei verschlossenen
Thüren und nach Enefernung aller Uebrigen,
zur Berathschlagung und Urtbeilsschspfung.
Der Präsident wiederbolt in Kür-#e
das Faktum, nebst den für und gegen
die Schuld des Untersuchten streitenden Gründen,
und führt dann die Erwägung auf folgende
drei Fragpunkte zurück:
) ob rechtlicher Bewels vorbanden ist,
daß der Untersuchte des Verbrechens schuldig
sey?
b) welche erschwerende oder mildernde Umstände
dabei eintreten?
D) welche Strafe daher auf das Verbrechen
unter diesen Umständen zu befstimmen
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C. 36. Ueber jeden dieser Punkte hat der
Vorsizende besonders umzufragen, und die
Stimmen der Richter mit den Gründen
zum Protokolle zu geben.
§. 37. Unter den Richtern gibt derjenige,
welcher die Untersuchung geführt bar,
zuerst seine Stimme, die übrigen nach dem
NRange des Dekrets von unten auf.
Sind die Seimmen gleich, so enescheidet
der Vorsszende, welcher nur Eine Stimme,
und zwar die lezte bat.
6. 38. Das geschöpfte Urebeil wird durch
den Präsidenten wörtlich zu Protokoll gegeben,
und dieses von den sämtlichen Mitgliedern
des Gerichte unterschrieben.