Gesetz-Sammlung
füt die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 1.
Inhalt: Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den Gesamtverbänden in
der katholischen Kirche, S. 1. — Bekanuntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872
durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 2.
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(Nr. 10487.) Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber den Gesamt-
verbänden in der katholischen Kirche. Vom 4. Januar 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen in Ausführung des § 9 des Gesetzes vom 29. Mai 1903, betreffend
die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche (Gesetz-Samml.
S. 179) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Artikel I.
Die Rechte des Staates werden von dem Minister der geistlichen An-
gelegenheiten ausgeübt:
1. bei der Genehmigung der Anordnung der bischöflichen Behörde über
die Bildung eines Gesamtverbandes und den Anschluß einer Kirchen-
gemeinde an einen bestehenden Verband sowie bei der Feststellung der
dem Gesamtverbande zu übertragenden Rechte und Pflichten (98 2
und 6 des Gesetzes vom 29. Mai 1903);,
2. bei der Genehmigung der von der bischöflichen Behörde über die Ein-
richtung und Geschäftsführung der Verbandsvertretung und ihres Aus-
schusses festzusetzenden Regulative (§ 5 des Gesetzes vom 29. Mai 1903);
3. in den Fällen des § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Mai 1903, soweit
ihm die Ausübung der Rechte des Staates durch Artikel 1 der Aller-
höchsten Verordnung vom 30. Januar 1893 (Gesetz Samml. S. 13)
übertragen ist.
Artikel II.
Die Rechte des Staates werden von dem Oberpräsidenten ausgeübt:
1. bei der Genehmigung von Umlagebeschlüssen (6 6 Nr. 5, 9 8 des Ge-
setzes vom 29. Mai 1903), sofern die Umlage, abgesehen von den
nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfs-
Geset#- Samml. 1904. (Nr. 10487.) 1
Ausgegeben zu Berlin den 20. Januar 1904.