Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1904. (95)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.  !r.

Inhalt:  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs
  1903  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie  die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch
auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt
gilt,  S.  S.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetze  vom  10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  veröffentlichten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  18.

 

(Nr.  10488.)  Bekanntmachung  des  Justizministers,  betreffend  die  Bezirke,  für  die  während
des  Kalenderjahrs  1903  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  sowie
die  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  auch  in  Ansehung  der  von  der  Anlegung
  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt.  Vom
18.  Januar  1904.

G.  Artikel  36  Abs.  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
vom  13.  November  1899  (Gesetz=  Samml.  S.  519)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  während  des  Kalenderjahrs  1903  auf  Grund  des  Artikels  14  der
Verordnung  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  aus  der  Anlage  ersichtlichen.
Grundbuchbezirke,  Anlegungsbezirke  und  Bergwerke  durch  die  dabei  angegebenen
Amtsblätter  bekannt  gemacht  worden  ist.

Jugleich  wird  gemäß  Artikel  36  Abs.  2  der  Verordnung  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  in  den  Grundbuchbezirken,  für  welche  nach  der  Bekanntmachung
  des  Justizministers  vom  17.  Januar  1902  (Gesetz=  Samml.  S.  5)  die
Anlegung  des  Grundbuchs  während  des  Kalenderjahrs  1901  erfolgt  ist,  das
Grundbuch  nach  Artikel  15  Abs.  2  der  Verordnung  auch  in  Ansehung  der  von
der  Anlegung  ursprünglich  ausgenommenen  Grundstücke  als  angelegt  gilt,  selbst
wenn  sie  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten  haben.

Berlin,  den  18.  Januar  1904.

Der  Justizminister.
Schönstedt.

 

1#

Gesetz=  Samml.  1904.  (Nr.  10488.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  190  1.