Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Dasselbe  kann  von  dem  ZJustande  der  Anstalten  durch  Kommissarien
Kenntniß  nehmen;  es  hat  von  der  beabsichtigten  Vornahme  solcher  Revisionen,
sowie  von  dem  Revisionsbefunde  der  provinzialständischen  Verwaltungskommission
Mittheilung  zu  machen.

Der  Erlaß  der  Unterrichtspläne  (§.  7.  B.)  bedarf  der  Zustimmung  des
Königlichen  Provinzial-Schulkollegiums.

Vor  der  Anstellung  der  Lehrer  an  den  in  Rede  stehenden  Anstalten
¾  7.  f.)  hat  die  provinzialständische  Verwaltungskommission  das  Gutachten  des

öniglichen  Provinzial-Schulkollegiums  einzuholen.

S.  10.

Die  staatliche  Oberaufsicht  über  die  vorerwähnte  ständische  Verwaltung
führt  der  Oberpräsident.

Derselbe  ist  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu
erfordern  und  an  den  Berathungen  der  provinzialständischen  Kommission  entweder
selbst  *  durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil
zu  nehmen.

Er  hat  Beschlüsse  der  Kommission,  welche  die  Befugnisse  derselben  überschreiten
  oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden  und,  sofern  eine  das
Vorhandensein  dieser  Voraussetzung  begründende  schriftliche  Eröffnung  an  die
Kommission  fruchtlos  geblieben  ist,  Behufs  Entscheidung  über  deren  Ausführung
dem  betreffenden  Ressortminister  einzureichen.

Dem  Oberpräsidenten  ist  demgemäß  von  den  Sitzungen  der  Kommission
unter  Angabe  der  Berathungsgegenstände  zeitig  Anzeige  zu  machen;  auch  ist  ihm
auf  Erfordern  Ausfertigung  der  Kommissionsbeschlüsse  vorzulegen.

(Nr.  7877—7978.)  Nr.  7878.)

Staatliche
Oberaufsicht.