Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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4)  die  in  der  fuͤr  die  Landestheile  dies-Actikel

  58.

Aufrecht  bleiben  erhalten:

alle  Bestimmungen  in  Bezug  auf
Suspension  oder  Einziehung  von
Gewerbsrechten  oder  Privilegien;
alle  Bestimmungen  über  Kontraventionen
  und  Defraudationen  in
Bezug  auf  Regalien,  auf  Zolls,
Steuer“,  Stempel-,  Post-,  Aufschlagsund
  ähnliche  Gefälle,  soweit  nicht  in
den  neuen  Strafgesetzbüchern  oder
dem  gegenwärtigen  Gesetze  Abänderungen
  getroffen  sind;  dann  die
Bestimmungen  über  unbefugte  Verweigerung
  des  Eintrites  in  einen
Steuerausschuß;

alle  Disciplinarstr  fbesti  gen,  wobei
  jedoch  gegen  Staatsdiener,  auf
welche  die  Disciplinarstrafbestimmungen
  der  IX.  Verfassungsbeilage  Anwendung
  finden,  statt  der  in  Art.  50
des  französischen  Decrets  vom  20.  April
1810  bezeichneten  Strafen  auf  Verweis,
  auf  Geldbuße  von  fünf  bis  zu
fünfzig  Gulden  oder  auf  ein  bis
achttaͤgigen  Haus-  oder  Civilarrest
zu  erkennen  ist,  ferner  die  Strafbestimmungen,
  welche  in  den  Gesetzen
über  das  Civil=  und  Strafverfahren
enthalten  sind,  sowie  die  Strafbestimmungen
  über  Winkelagentie;

 

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seies  des  Rheins  geltenden  Gemeindewahlordnung
  vom  3.  August  1818
und  in  der  pfälzischen  vom  25.  November
  1816  enthaltenen  Strafbestimmungen,
  soweit  deren  Vollzug
dem  Wahlausschusse  zusteht,  dann
die  Bestimmung  des  Art.  11  Ziff.  2
lit.  c.  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1852  über  die  Bewsserungs=  und
Entwaͤsser  s-Unt  zum
Zwecke  der  Bodenkultur;

alle  zu  Recht  bestehenden  Gesetze  und
Verordnungen,  welche  die  Bestrafung
  milit4rischer  Verbrechen,  Vergehen
  oder  Uebertretungen,  Uebertrerungen
  der  Landwehrordnung,  dann
das  Kriegsrecht,  den  Kriegs=  oder
Belagerungszustand  betreffen;

die  gesehlichen  Bestimmungen  über
Scandrecht,  wobel  dasjenige,  was  #m
Strafgesetzbuche  für  das  Königreich
Bayern  vom  Jahre  1813  Th.  II.
Art.  441  Ziff.  1  und  Art.  443  von
dem  Aufruhre  zweiten  Grades  gesage
ist,  auf  alle  in  dem  neuen  Strafgesetzbuche
  (Arc.  104,  109,  139  und
154)  vorgesehenen  Fälle  des  Aufruhrs,
  der  staatsgefährlichen  Zusammenrottung,
  des  Aufstandes  und
der  Störung  des  öffentlichen  Friedens
Anwendung  findet,  in  welchen  die

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