1)
2)
3)
4) die in der fuͤr die Landestheile dies-Actikel
58.
Aufrecht bleiben erhalten:
alle Bestimmungen in Bezug auf
Suspension oder Einziehung von
Gewerbsrechten oder Privilegien;
alle Bestimmungen über Kontraventionen
und Defraudationen in
Bezug auf Regalien, auf Zolls,
Steuer“, Stempel-, Post-, Aufschlagsund
ähnliche Gefälle, soweit nicht in
den neuen Strafgesetzbüchern oder
dem gegenwärtigen Gesetze Abänderungen
getroffen sind; dann die
Bestimmungen über unbefugte Verweigerung
des Eintrites in einen
Steuerausschuß;
alle Disciplinarstr fbesti gen, wobei
jedoch gegen Staatsdiener, auf
welche die Disciplinarstrafbestimmungen
der IX. Verfassungsbeilage Anwendung
finden, statt der in Art. 50
des französischen Decrets vom 20. April
1810 bezeichneten Strafen auf Verweis,
auf Geldbuße von fünf bis zu
fünfzig Gulden oder auf ein bis
achttaͤgigen Haus- oder Civilarrest
zu erkennen ist, ferner die Strafbestimmungen,
welche in den Gesetzen
über das Civil= und Strafverfahren
enthalten sind, sowie die Strafbestimmungen
über Winkelagentie;
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6
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seies des Rheins geltenden Gemeindewahlordnung
vom 3. August 1818
und in der pfälzischen vom 25. November
1816 enthaltenen Strafbestimmungen,
soweit deren Vollzug
dem Wahlausschusse zusteht, dann
die Bestimmung des Art. 11 Ziff. 2
lit. c. des Gesetzes vom 28. Mai
1852 über die Bewsserungs= und
Entwaͤsser s-Unt zum
Zwecke der Bodenkultur;
alle zu Recht bestehenden Gesetze und
Verordnungen, welche die Bestrafung
milit4rischer Verbrechen, Vergehen
oder Uebertretungen, Uebertrerungen
der Landwehrordnung, dann
das Kriegsrecht, den Kriegs= oder
Belagerungszustand betreffen;
die gesehlichen Bestimmungen über
Scandrecht, wobel dasjenige, was #m
Strafgesetzbuche für das Königreich
Bayern vom Jahre 1813 Th. II.
Art. 441 Ziff. 1 und Art. 443 von
dem Aufruhre zweiten Grades gesage
ist, auf alle in dem neuen Strafgesetzbuche
(Arc. 104, 109, 139 und
154) vorgesehenen Fälle des Aufruhrs,
der staatsgefährlichen Zusammenrottung,
des Aufstandes und
der Störung des öffentlichen Friedens
Anwendung findet, in welchen die
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