Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Wie  viele  Stadtverordnete  und  Ersatzmänner
gewählrt  werden  sollen,  ingleichen  in  den  Städten,  wo,  nach  F.  125,  die  Wahl  der  Stadtverordneten
  durch  Wahlmänner  erfolgt:
wie  viel  Wahlmänner  überhaupe,  und  wie  viele  deren  durch  jeden  Wahlbezirk
  zu  ernennen  sind?
überall  aber,
wie  viele  wählbare  Bürger  jeder  Stimmberechtigte  auf  seinen  Stimmzettel  zu  bemerken
  hat.

Dabei  wird  bemerke,  wie  viele  Hausbesitzer  oder  Unangesessene  unter  den  zu  wählenden
  Sctadtverordneten  und  Ersatzmännern,  so  wie  unter  den  Wahlmännern  seyn  müssen,
mit  der  Erinnerung,  auf  dieses  Verhältniß  bei  Abgabe  der  Wahlstimmen  die  nöthige
Rücksiche  zu  nehmen,  damit  nicht  etwa,  wenn  bei  der  Stimmenzählung  sich  fände,  daß
zu  wenige  Ansässige  Stimmen  erhalten  hätten,  eine  nachträgliche  Wahl  erforderlich  werde.

Wird  die  Wahl  nach  Bezirken  veranstaltet  (§.  137.),  so  ist  in  dem  Anschlage  auch
der  Tag,  oder  die  Tageszeit,  wo  die  Stimmberechtigten  jeden  Bezirks  insbesondere
  erscheinen  sollen,  zu  bestimmen.

Geschieht  die  Wahl  nach  Klassen,  so  sind  deshalb  besondere  Veranstaltungen  zu  kreffen.

.  140.

E  Jeder  stimmberechtigte  Bürger  oder  Wahlmann  muß,  bei  Verlust  seines  Stimmrechts

Lus  Vahlhant=  für  den  gegenwärtigen  Fall,  zu  der  bestimmten  Zeit  und  an  dem  bestimmten  Orte,  vor  der
lung.  Wahldepuration  per  sönlich  erscheinen.

Bevollmächtigte,  oder  schriftliche  Anmeldungen  und  Eingaben,  welche  niche  mic  dem

eigenen  persönlichen  Erscheinen  des  Abstimmenden  verbunden  sind,  werden  nicht  zugelassen.

S.  141.
Wahlpandlung.  Das  Erscheinen  des  Abstimmenden  am  Orte  der  Wahlhandlung  wird  von  dem  Prokocollanten
  bei  dem  Anmeldungsprotocolle  unter  fortlaufender  Nummer  bemerkt.
Die  Abstimmungen  müssen  durch  Zettel  geschehen,  wozu  jedem  Stimmberechtigken  gestempelte,
  von  ihm  auszufüllende  Schemata  eingehändigt  werden.  Diese  Seimm=  oder
Wahlzettel  können  gedruckt,  numerirt,  und  die  Verhaltungsregeln  für  die  Wähler  darauf
bemerkt  werden.  Sie  sind  von  dem  Erscheinenden,  ohne,  daß  sie  irgend  Jemanden  deren  Ansicht
  zu  gestatten,  oder  dieselben  zu  unters.  eiben  genötbige  werden  können,  zusammengebrochen,
  in  ein,  mit  dem  Siegel  der  Stadtverordneten  (I.  16—.)  und  den  Pertschaften  einiger
Wahlgehülfen,  versiegeltes  Behältniß,  durch  eine  dazu  angebrachte  Oeffnung  zu  bringen.

...  5—142.
UZJJZÆJYZI  Das  Nichterscheinen  einzelner  Wahlberechtigter  oder  Wahlmaͤnner  bei  der  Wahl  thut