Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

finden und es darf ihnen ohne zwingende Gründe nicht vor Ablauf eines Jahres 
gekündigt werden. 
De- Anwendung der Thorner Bestimmungen über Gehalt, Pension, so- 
wie Witwen= und Waisenversorgung auf die im Dienste der Gemeinde Mocker 
stehenden Lehrpersonen bleibt der Beschlußfassung der Behörden der Stadt Thorn 
vorbehalten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Normativ-Bestimmungen der 
Stadt Thorn, betreffend die Anstellungs= und Besoldungsverhältnisse der Lehr- 
personen, nach Ablauf von drei Jahren auf die Lehrer der Gemeindeschulen im 
Bezirke Mocker Anwendung zu finden haben. 
Der Gemeindevorsteher Falkenberg tritt nach besonderem Abkommen als 
besoldeter Stadtrat in den Dienst der Stadt Thorn. 
12. 
Die Gemeindebehörden der Gemeinde Mocker erteilen die Zusicherung, daß 
sie sich vor der Vereinigung aller Maßnahmen enthalten werden, welche geeignet 
sein würden, der Finanzlage der Stadt Thorn Nachteile zu bringen, oder die 
Verhältnisse, auf Grund deren die vorstehenden vertragsmäßigen Verpflichtungen 
eingegangen sind, zu verändern. 
13. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum Er- 
werbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Stadt Thorn oder 
der Gemeinde Mocker eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde die Ver- 
pflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenden 
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber 
keinen Gebrauch zu machen. 
  
14. 
Der vorstehende Vertrag tritt am 1. April 1906 in Kraft. 
1. 
Gegenwärtiger Vertrag wird in zwei Eremplaren ausgefertigt und erhält 
jeder der beiden Vertragsschließenden ein Eremplar desselben. 
Thorn, den 11./17. Januar 1906. Mocker, den 17. Januar 1906. 
(Eiege) Der Magistrat. Der Gemeindevorstand. 
Kersten. Stachowitz. Falkenberg. W. Brosius. 
 
	        
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