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(Nr. 10692.) Gesetz, betreffend Erweiterung des Stadtkreises Cassel. Vom 30. März 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Die Landgemeinden Wahlershausen, Kirchditmold, Rothenditmold und
Bettenhausen werden mit dem 1. April 1906 von dem Landkreise Cassel ab-
„getrennt und nach Maßgabe der in den Anlagen I bis IV abgedruckten Ver-
träge der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel einverleibt.
82.
Zu dem gleichen Zeitpunkte scheiden die genannten Landgemeinden für die
Wahlen zum Hause der Abgeordneten aus dem vierten Wahlbezirke des Regierungs-
bezirkes Cassel aus und treten dem dritten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes
hinzu (Anlage B zur Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni
1885 Gesetz Samml. S. 238).
83.
Die Polizeidirektion in Cassel hat die im Stadtgebiete geltenden Polizei-
verordnungen, welche nach den Verträgen (6 1 dieses Gesetzes) in dem Ein-
gemeindungsgebiete nur mit einigen Anderungen Geltung erlangen, sowie die für
dieses Gebiet gegenwärtig geltenden Polizeiverordnungen, welche dort weiterhin
ganz, zum Teil oder mit Anderungen in Kraft bleiben sollen, in dem für ihre
amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte unter Hervorhebung der an den
Vorschriften eintretenden Anderungen in einer Bekanntmachung zusbezeichnen.
Das Gleiche gilt, sofern es noch nicht geschehen ist, für die Polizeiver-
ordnungen in dem Gebiete der ehemaligen, durch das Gesetz vom 25. März 1899
(Gesetz= Samml. S. 67) mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel ver-
einigten Landgemeinde Wehlheiden.
Die Wirksamkeit der Polizeiverordnungen ist von diesen Bekanntmachungen
(Abs. 1, 2) nicht abhängig.
Im übrigen bleiben die Vorschriften über den Erlaß von Polizeiverordnungen
für die Zukunft von diesem Gesetz unberührt.
84.
Zu den Kosten der Königlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der Kosten
des Nachtwachtwesens, hat die Stadt Cassel, unbeschadet künftiger Anderungen
des Gesetzes vom 20. April 1892 (Gesetz-Samml. S. 87), außer den im 81
Abs. 1 Ziffer b dieses Gesetzes bestimmten Beiträgen vom 1. April 1906 ab
einen weiteren jährlichen Beitrag von 1/50 Mark für jeden Kopf der Bevölkerung