Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10692.) Gesetz, betreffend Erweiterung des Stadtkreises Cassel. Vom 30. März 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Die Landgemeinden Wahlershausen, Kirchditmold, Rothenditmold und 
Bettenhausen werden mit dem 1. April 1906 von dem Landkreise Cassel ab- 
„getrennt und nach Maßgabe der in den Anlagen I bis IV abgedruckten Ver- 
träge der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel einverleibt. 
82. 
Zu dem gleichen Zeitpunkte scheiden die genannten Landgemeinden für die 
Wahlen zum Hause der Abgeordneten aus dem vierten Wahlbezirke des Regierungs- 
bezirkes Cassel aus und treten dem dritten Wahlbezirke dieses Regierungsbezirkes 
hinzu (Anlage B zur Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 7. Juni 
1885 Gesetz Samml. S. 238). 
83. 
Die Polizeidirektion in Cassel hat die im Stadtgebiete geltenden Polizei- 
verordnungen, welche nach den Verträgen (6 1 dieses Gesetzes) in dem Ein- 
gemeindungsgebiete nur mit einigen Anderungen Geltung erlangen, sowie die für 
dieses Gebiet gegenwärtig geltenden Polizeiverordnungen, welche dort weiterhin 
ganz, zum Teil oder mit Anderungen in Kraft bleiben sollen, in dem für ihre 
amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte unter Hervorhebung der an den 
Vorschriften eintretenden Anderungen in einer Bekanntmachung zusbezeichnen. 
Das Gleiche gilt, sofern es noch nicht geschehen ist, für die Polizeiver- 
ordnungen in dem Gebiete der ehemaligen, durch das Gesetz vom 25. März 1899 
(Gesetz= Samml. S. 67) mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Cassel ver- 
einigten Landgemeinde Wehlheiden. 
Die Wirksamkeit der Polizeiverordnungen ist von diesen Bekanntmachungen 
(Abs. 1, 2) nicht abhängig. 
Im übrigen bleiben die Vorschriften über den Erlaß von Polizeiverordnungen 
für die Zukunft von diesem Gesetz unberührt. 
84. 
Zu den Kosten der Königlichen Polizeiverwaltung, einschließlich der Kosten 
des Nachtwachtwesens, hat die Stadt Cassel, unbeschadet künftiger Anderungen 
des Gesetzes vom 20. April 1892 (Gesetz-Samml. S. 87), außer den im 81 
Abs. 1 Ziffer b dieses Gesetzes bestimmten Beiträgen vom 1. April 1906 ab 
einen weiteren jährlichen Beitrag von 1/50 Mark für jeden Kopf der Bevölkerung 
  
 
	        
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