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Anlage 1.
Dertrag.
Znischen der Stadtgemeinde Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister
Philipp Veltmann, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtver-
ordnetenversammlung zu Aachen vom 9. Juni 1905 Nr. 243, einerseits, und
der Landgemeinde Forst, vertreten durch den Bürgermeister und Gemeindevorsteher
Josef Bott, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats zu
Forst vom 14. Juni 1905 Nr. 1) andererseits, ist heute nachstehender Vertrag
abgeschlossen worden:
1.
Die Landgemeinde Forst wird mit der Stadt Aachen vereinigt, und ihre
bisherigen Gemeindeangehörigen werden hinsichtlich aller bürgerlichen Rechte und
Pflichten den Aachener Gemeindeangehörigen gleichgestellt, sofern nicht in diesem
Vertrag Abweichendes bestimmt ist. Der bisherige Bezirk der Landgemeinde
Forst erhält die Bezeichnung Aachen-Forst.
82.
Das gesamte Vermögen der beiden Gemeinden wird bei der kommunalen
Vereinigung zu einem einzigen Ganzen verschmolzen. Die Vereinigte Stadt-
gemeinde tritt somit auch in alle privatrechtliche Befugnisse und Verbindlichkeiten
der Gemeinde Forst als deren Rechtsnachfolgerin ein. Hierdurch werden jedoch
etwaige besondere Bestimmungen von Stiftungen nicht berührt.
§ 3.
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt der Oberbürgermeister der
Stadt Aachen in der Gesamtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegen-
heiten sowie die der Gemeindebehörde zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten.
Vorausgesetzt ist hierbei, daß mit der Vereinigung die Polizeiverwaltung in Forst
in demselben Umfange, wie dies in Aachen der Fall ist oder zur Zeit der Ver-
einigung der Fall sein wird, auf den Staat übergeht.
84.
Die in Aachen bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die da-
selbst geltenden Ordnungen, Ortsstatute, Reglements und Gemeindebeschlüsse er-
halten in Forst Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht etwas Abweichendes
bestimmt ist.
Der Oberbürgermeister wird die zum Zwecke der Einführung erforderlichen
Anordnungen treffen, und es verlieren mit dieser Einführung die entsprechenden