Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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Anlage 1. 
Dertrag. 
  
Znischen der Stadtgemeinde Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister 
Philipp Veltmann, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses der Stadtver- 
ordnetenversammlung zu Aachen vom 9. Juni 1905 Nr. 243, einerseits, und 
der Landgemeinde Forst, vertreten durch den Bürgermeister und Gemeindevorsteher 
Josef Bott, dieser handelnd auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats zu 
Forst vom 14. Juni 1905 Nr. 1) andererseits, ist heute nachstehender Vertrag 
abgeschlossen worden: 
1. 
Die Landgemeinde Forst wird mit der Stadt Aachen vereinigt, und ihre 
bisherigen Gemeindeangehörigen werden hinsichtlich aller bürgerlichen Rechte und 
Pflichten den Aachener Gemeindeangehörigen gleichgestellt, sofern nicht in diesem 
Vertrag Abweichendes bestimmt ist. Der bisherige Bezirk der Landgemeinde 
Forst erhält die Bezeichnung Aachen-Forst. 
82. 
Das gesamte Vermögen der beiden Gemeinden wird bei der kommunalen 
Vereinigung zu einem einzigen Ganzen verschmolzen. Die Vereinigte Stadt- 
gemeinde tritt somit auch in alle privatrechtliche Befugnisse und Verbindlichkeiten 
der Gemeinde Forst als deren Rechtsnachfolgerin ein. Hierdurch werden jedoch 
etwaige besondere Bestimmungen von Stiftungen nicht berührt. 
§ 3. 
Mit dem Tage der Vereinigung übernimmt der Oberbürgermeister der 
Stadt Aachen in der Gesamtgemeinde die Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten sowie die der Gemeindebehörde zugewiesenen staatlichen Obliegenheiten. 
Vorausgesetzt ist hierbei, daß mit der Vereinigung die Polizeiverwaltung in Forst 
in demselben Umfange, wie dies in Aachen der Fall ist oder zur Zeit der Ver- 
einigung der Fall sein wird, auf den Staat übergeht. 
84. 
Die in Aachen bestehende Einrichtung des Gemeindewesens sowie die da- 
selbst geltenden Ordnungen, Ortsstatute, Reglements und Gemeindebeschlüsse er- 
halten in Forst Wirksamkeit, soweit in diesem Vertrage nicht etwas Abweichendes 
bestimmt ist. 
Der Oberbürgermeister wird die zum Zwecke der Einführung erforderlichen 
Anordnungen treffen, und es verlieren mit dieser Einführung die entsprechenden 
 
	        
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