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sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicher-
heitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen
oder Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Be-
stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benach-
barten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete,
der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und
Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Ge-
rechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen-
bahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen
und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten,
sowie frei von allen dinglichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd
erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Letzterem
fallen nur die Kosten der Vermessung und Versteinung des überwiesenen Ge-
ländes zur Last.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen) welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigentümer nach Namen und Wohnort ferner die landespolizeilich ange-
ordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu erthalten hat. Binnen dreier
Monate nach Vorlage dieses Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den Besitz
der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist inmerhalb dieser Frist die Uberweisung
nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, ohne weiteres
die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem Zwecke die Herzoglich Sächsische,
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung
jüngerer Linie der Königlich Preußischen Regierung das Enteignungsrecht recht-
zeitig erteilen werden. Die Preußische Regierung wird dabei die Interessen der
beteiligten Landesregierungen tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht
ohne deren Zustimmung abschließen. Der im Enteignungswege für den Grund-
erwerb usw. erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der
Eisenbahnverwaltung alsdann zu ersetzen.
Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Ubertragung
dieser, sowie der im Artikel IV unter A# und B übernommenen Verpflichtungen
auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich zu ver-
ständigen; sie bleiben indes auch für den Fall einer derartigen Ubertragung
für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Re-
gierung verhaftet.
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, so-
weit diese Wege außerhalb der Stationen liegen) nicht Sache der Eisenbahn-
verwaltung ist.