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83.
Gewerbliche Unternehmungen der Kreise sind grundsätzlich so zu verwalten,
daß durch die Einnahmen mindestens die gesamten, durch die Unternehmung dem
Kreise erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des
Anlagekapitals, aufgebracht werden.
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich einem öffent-
lichen Interesse dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird.
84.
Der Kreistag kann beschließen, daß für die Benutzung der von dem
Kreise im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten
und Einrichtungen) besondere Vergütungen (Gebühren) erhoben werden.
Die Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Sätzen zu be—
stimmen. Dabei ist eine Abstufung der Gebührensätze — auch nach Maßgabe
der Leistungsfähigkeit — bis zur gänzlichen Freilassung zulässig.
5.
Der Kreistag kann beschließen, daß behufs Deckung der Kosten für Her-
stellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbe-
treibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge
zu den Kosten der Veranstaltungen erhoben werden. Die Beiträge sind nach
den Vorteilen zu bemessen.
Durch Beschluß des Kreistags kann den Beitragepflichtigen gestattet werden,
die Beiträge ganz oder teilweise durch Naturalleistungen nach bestimmten, vom
Kreistage festzustellenden Grundsätzen zu ersetzen. v
Der Mlan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen zu
legen. Der Beschluß des Kreistags wegen Erhebung von Beiträgen ist unter
der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis zur Ein-
sicht offen liegen, durch das Kreisblatt mit dem Bemerken bekannt zu machen,
daß Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichnenden
Frist von vier Wochen bei dem Kreisausschuß anzubringen seien. Handelt es
sich um eine Veranstaltung, welche nur einzelne Grundeigentümer oder Gewerbe-
treibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung eine Mitteilung an
die Beteiligten. Der Kreisausschuß hat den Beschluß nebst den dazu gehörigen
Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Eimvendungen innerhalb der
gestellten Frist erhoben sind, der Genehmigungsbehörde — 919 Ziffer 1 —
cinzureichen.
Der Beschluß der Genehmigungsbehörde ist in gleicher Weise zur Kenntnis
der Beteiligten zu bringen, wie der Beschluß des Kreistags bekannt gemacht
worden ist.