Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

— 160 — 
83. 
Gewerbliche Unternehmungen der Kreise sind grundsätzlich so zu verwalten, 
daß durch die Einnahmen mindestens die gesamten, durch die Unternehmung dem 
Kreise erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des 
Anlagekapitals, aufgebracht werden. 
Eine Ausnahme ist zulässig, sofern die Unternehmung zugleich einem öffent- 
lichen Interesse dient, welches andernfalls nicht befriedigt wird. 
84. 
Der Kreistag kann beschließen, daß für die Benutzung der von dem 
Kreise im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen (Anlagen, Anstalten 
und Einrichtungen) besondere Vergütungen (Gebühren) erhoben werden. 
Die Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Sätzen zu be— 
stimmen. Dabei ist eine Abstufung der Gebührensätze — auch nach Maßgabe 
der Leistungsfähigkeit — bis zur gänzlichen Freilassung zulässig. 
5. 
Der Kreistag kann beschließen, daß behufs Deckung der Kosten für Her- 
stellung und Unterhaltung von Veranstaltungen, welche durch das öffentliche 
Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigentümern und Gewerbe- 
treibenden, denen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, Beiträge 
zu den Kosten der Veranstaltungen erhoben werden. Die Beiträge sind nach 
den Vorteilen zu bemessen. 
Durch Beschluß des Kreistags kann den Beitragepflichtigen gestattet werden, 
die Beiträge ganz oder teilweise durch Naturalleistungen nach bestimmten, vom 
Kreistage festzustellenden Grundsätzen zu ersetzen. v 
Der Mlan der Veranstaltung ist nebst einem Nachweise der Kosten offen zu 
legen. Der Beschluß des Kreistags wegen Erhebung von Beiträgen ist unter 
der Angabe, wo und während welcher Zeit Plan nebst Kostennachweis zur Ein- 
sicht offen liegen, durch das Kreisblatt mit dem Bemerken bekannt zu machen, 
daß Einwendungen gegen den Beschluß binnen einer bestimmt zu bezeichnenden 
Frist von vier Wochen bei dem Kreisausschuß anzubringen seien. Handelt es 
sich um eine Veranstaltung, welche nur einzelne Grundeigentümer oder Gewerbe- 
treibende betrifft, so genügt an Stelle der Bekanntmachung eine Mitteilung an 
die Beteiligten. Der Kreisausschuß hat den Beschluß nebst den dazu gehörigen 
Vorverhandlungen und der Anzeige, ob und welche Eimvendungen innerhalb der 
gestellten Frist erhoben sind, der Genehmigungsbehörde — 919 Ziffer 1 — 
cinzureichen. 
Der Beschluß der Genehmigungsbehörde ist in gleicher Weise zur Kenntnis 
der Beteiligten zu bringen, wie der Beschluß des Kreistags bekannt gemacht 
worden ist. 
  
 
	        
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