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Staatssteuern vom 14. Juli 1893 (Gesetz= Samml. S. 119) durch Veranlagung
der Steuerpflichtigen unterverteilt. Die Veranlagung erfolgt nach dem vom Kreis-
tage beschlossenen Maßstabe (65 9, 8).
Wo nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen für die Veranlagung
oder Erhebung von direkten Gemeindesteuern ein Gemeindebeschluß maßgebend
ist, tritt an die Stelle eines solchen der Beschluß des Kreisausschusses.
/ 14.
Der Kreisausschuß beschließt über die Art der Steuererhebung in den
Gutsbezirken.
Gegen die Heranziehung zur Kreissteuer in den Gutsbezirken steht den
Steuerpflichtigen binnen einer Frist von vier Wochen der Einspruch zu) über
welchen der Kreisausschuß beschließt. Hinsichtlich der weiteren Rechtsmittel findet
§ 11 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes Anwendung.
Die Verteilung steuerpflichtigen Einkommens auf eine Mehrzahl steuer-
berechtigter Gutsbezirke und Gemeinden regelt sich nach den Ö99 71 bis 74 des
Kommunalabgabengesetzes.
185.
Ist in einer Gemeinde oder einem Gutsbezirke das der direkten Kreis-
besteuerung zu Grunde gelegte Gesamtsteuersoll im Laufe eines Rechnungsjahrs
durch Abgänge nach Abzug der Zugänge um mehr als 10 Prozent verringert
worden, so ist der Mehrbetrag des Ausfalls auf Antrag vom Kreise zu erstatten.
Bei geringerem Ausfalle kann der Kreisausschuß auf Antrag Erstattung gewähren.
Das Diensteinkommen der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten
darf zu den auf das Einkommen gelegten Kommunalsteuern nur mit den aus
den 99# 4 und 5 Abs. 1 der Verordnung vom 23. September 1867 (Gesetz-
Samml. S. 1648) sich ergebenden Beschränkungen herangezogen werden. So-
weit sich der von dem Diensteinkommen gemäß § 4 a. a. O. berechnete Kommunal-=
steuerbetrag zufolge der Bestimmungen der 99) 12 und 13 dieses Gesetzes über
das nach dem 9 5 Abs. 1 jener Verordnung zulässige Maß erhöhen würde, ist
der Kreis auf Antrag der Gemeinde (des Gutsbezirkes) zur Erstattung des über-
schießenden Betrags verpflichtet.
16.
Auf die Rechtsmittel gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Gebühren,
Beiträgen und indirekten Steuern finden § 14 Abs. 2 und §# 11 Abs. 4, 5 dieses
Gesetzes, auf die Nachforderung, Verjährung und Beitreibung von Kreisabgaben
die 9§ 87, 88 und 90 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung.
Die Gemeinden und Gutsbezirke sind zur Wahrnehmung örtlicher Geschäfte
der Veranlagung und Erhebung von Kreisabgaben nach Anweisung des Kreis-
ausschusses verpflichtet. Im übrigen finden auf diese Veranlagung die 99 62
und 63 des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Anwendung.