Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

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(Nr. 10712.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Landgerichts in München-Gladbach. 
Vom 23. April 1906. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, 
was folgt: 
1. 
In der Stadt München-Gladbach wird ein Landgericht errichtet. 
Dem Bezirke desselben werden zugewiesen: 
1. unter Abtrennung von dem Landgerichte zu Düsseldorf die Bezirke der 
Am togerichte in München-Gladbach, Grevenbroich, Rheydt und Oden— 
irchen; 
2. unter Abtrennung von dem Landgerichte zu Aachen die Bezirke der 
Amtsgerichte in Erkelenz und Wehberg. 
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Dieses Gesetz tritt am 16. September 1906 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Homburg v. d. H., den 23. April 1906. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Posadowsky. Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. 
v. Budde. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. Beseler. 
  
  
Nr. 10713.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Jannar 1906, betreffend die Rang- und Titel- 
verhältnisse der Oberlehrer usw. 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 14. Januar d. J. bestimme Ich 
unter entsprechender Abänderung Meines Erlasses vom 27. Januar 1898 (Gesetz- 
Samml. S. 5), was folgt: 
I. Die Oberlehrer der Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Pro- 
goymnasien, Realprogymnasien, Realschulen und Landwirtschaftsschulen können 
bis zur Hälfte der Gesamtzahl zu Professoren charakterisiert und Mir, sofern sie 
eine zwölfjährige Schuldienstzeit von der Beendigung des Probejahrs ab zurück- 
gelegt haben, zur Verleihung des persönlichen Ranges als Räte vierter Klasse 
vorgeschlagen werden.
	        
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