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II. Die Ziffer VII Nr. 1 des Erlasses findet auch auf die Leiter der
dem Minister für Handel und Gewerbe unterstellten staatlich unterstützten kunst-
gewerblichen Fachschulen und höheren Fachschulen für Textilindustrie Anwendung.
III. Die Oberlehrer der dem Minister für Handel und Gewerbe unter-
stellten staatlichen Baugewerk-, Maschinenbau= und sonstigen Fachschulen können
bis zur Hälfte der Gesamtzahl zu Professoren charakterisiert und Mir, sofern sie
nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahrs eine zwölfjährige Dienstzeit zurück-
gelegt haben, zur Verleihung des persönlichen Ranges als Räte vierter Klasse
vorgeschlagen werden.
IV. Die Verleihung des Charakters „Professor“ kann an Lehrer der dem
Minister für Handel und Gewerbe unterstellten staatlichen kunstgewerblichen Fach-
schulen auch ohne die Voraussetzung voller akademischer Bildung erfolgen.
V. Die unter Ziffer VII Nr. 2 und 4 des Erlasses getroffenen Bestim-
mungen finden mit den vorstehenden Abänderungen unter III und IV auch auf
die Lehrer der staatlich unterstützten kunstgewerblichen Fachschulen und höheren
Fachschulen für Textilindustrie Anwendung.
VI. Welche kunstgewerblichen Fachschulen unter die vorstehenden Vor-
schriften unter II, IV und V fallen, wird vom Minister für Handel und Ge-
werbe im Einverständnisse mit dem Minister der geistlichen, Unterrichts-- und
Medizinal-Angelegenheiten und dem Finanzminister bestimmt.
VII. Der Minister für Handel und Gewerbe wird ermächtigt, in geeigneten
Fällen den etatsmäßig angestellten Leitern selbständiger Abteilungen sowie der
Versuchsanstalt der Porzellanmanufaktur den Charakter „Professor"“ zu verleihen.
Berlin, den 27. Januar 1906.
Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
An das Staatsministerium.
(Nr. 10714.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Dillenburg, Herborn, Idstein,
Königstein, Rennerod und Usingen. Vom 8. Mai 1906.
A## Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der
Grundbücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember
1899 (Gesetz-Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-