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Pratschütz und Nautschütz sowie des Gutsbezirkes Nautschütz bestehenden evan-
gelischen Kirchengemeinde Oschorgula und dem Kirchenvorstande der aus den
evangelischen Bewohnern der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen Gemeinde
Hainchen und der Königlich Preußischen Gemeinde Cämmeritz bestehenden evan-
gelischen Kirchengemeinde Hainchen sowie mit dem Gemeinderate der Dorfgemeinde
Hainchen gepflogenen kommissarischen Verhandlungen folgender Staatsvertrag
vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung abgeschlossen worden.
Einziger Artikel.
Der 9 23 des oben bezeichneten Rezesses — mit Ausnahme des Schluß-
satzes bezüglich der Beitragsfreiheit der Kirchengemeinde Schkoelen — und die
Vereinbarungen vom 16. Juni 1841 werden aufgehoben und für die Zeit vom
1. Juni 1901 ab durch die folgenden, von den beteiligten Gemeinden vereinbarten,
von den zuständigen Kirchen= und Staatsbehörden genehmigten Festsetzungen ersetzt:
Zu den Kosten, die bei der Anstellung des gemeinschaftlichen Pfarrers für
die Kirchengemeinden Zschorgula und Hainchen-Cämmeritz und durch die Unter-
haltung und Erneuerung seiner Dienstwohnung entstehen, haben vom 1. Juni 1901
ab auf je 100 + beizutragen:
1. die evangelischen Bewohner der preußischen Landgemeinden schorgula,
Böhlitz, Pratschütz und Nautschütz sowie des Gutsbezirkes Nautschütz
und der preußischen Landgemeinde Cämmeritz zusammen 85 +, —
vorbehaltlich der Beschlußfassung der Beteiligten über die Unterverteilung
dieses Anteils von 85 Prozent auf die preußischen Kirchengemeinde-
mitglieder;
2. die evangelischen Gemeindeglieder der altenburgischen politischen Gemeinde
Hainchen 15 A. — nach Maßgabe der altenburgischen Gesetzgebung
über Kirchenlasten.
Diese Bestimmungen gelten bis zur anderweiten Vereinbarung der beteiligten
Gemeinden.
Den vorstehenden Staatsvertrag haben die beiderseitigen Kommissarien in
zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben.
Zeitz, den 15. Juli 1905.
(L. S.) (L. S.)
Ernst Günther Rudolf von Bamberg, Gustav Ernst Geier,
Oberkonsistorialrat. Geheimer Regierungsrat.