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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz= Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
J.
1.%
der Allerhöchste Erlaß vom 3. Januar 1906, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an den Kreis Moers zur Entziehung und zur
dauernden Beschränkung des zum Bau und Betriebe von Kleinbahnen
von Moers nach Rheinberg und von Moers nach Schaephuysen in
Anspruch zu nehmenden Grundeigentums, durch das Amtsblatt der
Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 4 S. 39, ausgegeben am 26. Ja-
nuar 1906;
der Allerhöchste Erlaß vom 12. März 1906, betreffend die Anwendung
der dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840 angehängten Be-
stimmungen wegen der Chausseepolizeivergehen auf die im Kreise Wieden-
brück erbaute Chaussee von Rheda bis zur Minden-Coblenzer Provinzial-
straße, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Minden Nr. 16
S. 99, ausgegeben am 21. April 19064
3. der Allerhöchste Erlaß vom 3. April 1906, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an die Stadtgemeinde Düsseldorf zum Erwerbe der
zur Anlage eines neuen Ererzierplatzes für die Garnison Düsseldorf in
Aussicht genommenen) in den Gemeinden Rath und Lohausen belegenen
Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf
Nr. 19 S. 213, ausgegeben am 12. Mai 1906;
der Allerhöchste Erlaß vom 9. April 1906, betreffend die Verleihung des
Enteignungsrechts an den Eigentümer der Kleinbahn von Goldbeck nach
Werben (Elbe), Rittergutsbesitzer Philipp Freise zu Magdeburg-Neustadt,
zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für die Teilstrecke
von Goldbeck bis Giesenslage in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums,
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 19 S. 253,
ausgegeben am 12. Mai 1906;
der Allerhöchste Erlaß vom 14. April 1906, betreffend die Verleihung
des Enteignungsrechts an die Kleinbahn-Aktiengesellschaft Bebitz-Als-
leben in Beesenlaublingen zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung
des zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Bebitz nach Alsleben
in Anspruch zu nehmenden Grundeigentums,) durch das Amteblatt der
Königl. Regierung zu Merseburg Nr. 20 S. 169, ausgegeben am
19. Mai 1906.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz= Sammlung sind an das Rönigl. Gesetzsammlungsamt in Verlin W.9 zu richten.