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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25. —
(Nr. 10720.) Gesetz) betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung
des Staatseisenbahnnetzes und die Beteiligung des Staates an dem Baue
von Kleinbahnen. Vom 15. Juni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und zur Beschaffung der für
diese erforderlichen Betriebsmittel und zwar:
a) zum Bau einer Eisenbahn:
1. von Sensburg nach Nikolaiken i. Ostpr. die Summe von 3599000 Mark,
2. von Wehlau nach Friedland i. Ostpr. die Summe von 3564000
3. von Bergfriede nach Groß-Tauersee (Soldau) die
Summe . .. .. . .. ... .. . . .. .... .. .. . . ... 5817000
4. von (Thorn) Mocker nach Unislaw die Summe von 2 805000
5. von Kruschwitz nach Strelno die Summe vo.. 2035000
6. von Wronke nach Obornik die Summe vo 3240 000
7. von Sandberg nach Koschmin die Summe von. 2550 000
8. von Kempen nach Namslau die Summe von 5 600 000
9. von Schottwitz nach Meleschwitz (Laskowitz= Beckern)
die Summ ddv . . ....... .. .... ... 2275000
10. von Wansen nach Brieg die Summe vo ... 1 820 000
11. von (Landsberg a. W.) Roßwiese nach Zielenzig die
Summevon.............................. 3618000
Seite 36923 000 Mark)
Gesetz-Samml. 1906. (Nr. 10720.) 38
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1906.